Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Wie Verhält sich das nun mit meiner Steuerpflicht in Deutschland?
Einkünfte aus Kapitalvermögen können beschränkt einkommensteuerpflichtig sein gem. §§ 1
IV i.V.m. 49
V EStG.
Deutschland verzichtet jedoch grundsätzlich bei Steuerausländern auf die inländische Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Zinsen auf Kapitalforderungen.
Nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Erträge aus Geldmarkt-Sondervermögen, Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen, Investmentfondsanteil-Sondervermögen, Grundstücks-Sondervermögen, gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen.
Bei Tafelgeschäften greift jedoch die beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Investmentanteilen ein. Dann besteht der Inlandsbezug, der zur beschränkten Steuerpflicht führt, darin, dass die Erträge von einem inländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gegen Vorlage des Zinsscheins ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Die beschränkte Steuerpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der den Zinsschein Einlösende ein ausländisches Kreditinstitut oder ein ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut ist (Frotscher, EStG § 49
Rn 313 ff).
Im Endergebnis ist festzustellen, dass Deutschland auf die Besteuerung der Mehrheit solcher Geschäfte verzichtet.
Ich gehe davon aus, bei solchem Trading dürfte keine gewerbsmäßige Handeln anzunehmen sein.
Oder könnte ich Tradinggewinne einfach in Malta versteueren, und damit Veranlagung in Deutschland umgehen?
Dies ist der Regelfall und keine Umgehung.
Desweiteren spiele ich mit dem Gedanken mir ein vermietetes Mehrfamilienhaus als Anlage für 190´000€ in Deutschland zu kaufen (1/3 Cash der Rest finanziert, Volltilgung in 8Jahren).
Nun habe ich gelesen das eine steuerliche Veranlagung in Deutschland nach einer Auswanderung auch dann weiter bestehen kann, wenn man Vermögen in Deutschland hat (z.b ein Haus im Wert von mehr als 150T€). Wäre das auch der Fall, wenn wie in meinem Beispiel, ich ein Einkommen erziele, das in Malta legal, aber eben in Deutschland legal gar nicht zu erzielen wäre?
Sie sprechen das Thema "erweiterte beschränkte Steuerpflicht" (§ 2 AStG).
Dabei werden -beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen- nicht nur die in § 49 EStG
genannten inländischen Einkünfte, sondern auch:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese im Inland betrieben wird;
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte erzielt werden;
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird;
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist und das Kapitalvermögen durch inländische Grundpfandrechte gesichert ist;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von inländischem unbeweglichen und beweglichen Vermögen;
- Einkünfte i.S.v. § 22 EStG
(sonstige Leistungen), wenn der Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist;
- Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind (vgl. unten → Rz. 16 ff.).
Die Voraussetzungen sind:
· Deutscher i. S. des Art 116
des Grundgesetzes;
· Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG
;
· in den letzten 10 Jahren vor Aufgabe muss mindestens 5 Jahre die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden habe.
- Sie ziehen in ein Niedrigsteuerland. Ein solches Niedrigsteuerland liegt vor, wenn das Steuerniveau des Wahllandes bei einem Einkommen von 77.000 EUR einer unverheirateten natürlichen Person um mehr als ein Drittel niedriger ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer oder in dem Wahlland eine Vorzugsbesteuerung genießen.
- Sie unterhalten unverändert wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Insbesondere sind wesentliche wirtschaftliche Interessen anzunehmen, wenn Sie Vermögen in Deutschland unterhalten, aus dem Erträge fließen und diese Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht-ausländische Einkünfte wären und das Vermögen mehr als 30 % Ihres Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 EUR übersteigt.
Es wäre zu prüfen anhand dieser Kriterien, ob Malta in Ihrem Fall als Niedrigsbesteuerungsstaat gilt. Ein Liste solcher Staaten gibt es nicht.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Spieler jedoch nicht in Deutschland ausüben, unterliegen diese Einkünften auch nicht dem deutschen Fiskus, wenn Sie als erweiterte beschränkte Steuerpflichtig gelten würden. Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen Sie veranlagt werden, jedoch nur für diese Einkünften: die hat mit der AStG keine Verbindung.
Im April plane ich mich in Malta abzumelden, da ich 2-3Monate in Las Vegas und im Anschluss bis ende des Jahres in Südamerika verbringen werde, ich werde das auch so beim Einwohnermeldeamt in Deutschland angeben. Wie schaut es hier mit der Steuerpflicht meiner Pokereinkünfte in Deutschland aus, gibt es irgendetwas zu beachten?
Auch als erweiterte beschränkt Steuerpflichtig gelten solche Personen, die keinen ständigen Wohnsitz haben. Aber wie gesagt, solange Sie die Einkünfte nicht von Deutschland aus generieren, ist kein Steuer in Deutschland zu zahlen für die Spielertätigkeit.
Abschliessend noch eine Frage. Wenn ich nach z.b. 3 Jahren nach Deutschland zurück kehre, wäre ich dem Finanzamt Rechenschaft schuldig, woher mein Geld stammt, was ich im Ausland verdient habe? Müsste ich irgendwelche Nachweise führen? (insbesondere wenn man vorher quasi nix hatte und dann sehr wohlhabend wieder kommt ;) )
Mir ist keine steuerliche Vorschrift bekannt, nach der Sie dem deutschen Fiskus erklären müssen, woher das Geld stammte. Nachweise zu führen halte ich jedoch für sinnvoll, insbesondere aufgrund der Geltung des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten -GwG).-
Das Thema insgesamt ist jedoch sehr Komplex und schwer zu beurteilen, ohne all die Einzelheiten tief zu prüfen; ich hoffe jedoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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