Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage Ihrer gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten:
Eine zum Schadenersatz führende Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsvertrag richtet sich nach § 280 Abs. 1 BGB
.
Danach kann der Gläubiger (Sie) Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn der Schuldner (Steuerberater) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (Steuerberatungsvertrag) verletzt und der Schuldner (Steuerberater) die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Grundsätzlich haftet der Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Mandats gemäß § 276 Abs. 1 BGB
für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Grundsätzlich hat der Steuerberater dabei jede unrichtige Beurteilung einer steuerlichen Frage zu vertreten. Insbesondere muss er seinen Mandanten vor Schaden bewahren.
Konkret hat er ihn in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können.
Er muss, wenn eine objektive Pflichtverletzung feststeht, beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Unter Zugrundelegung dieses Pflichtenumfangs hätte der Steuerberater Sie auf Ihre ausdrücklich gestellte Frage darauf hinweisen müssen, dass aus steuerlichen Gründen eine Trennung der Gewerbe in Betracht zu ziehen sei.
Durch die begangene Pflichtverletzung ist der Steuerberater demnach zum Schadenersatz verpflichtet.
Der haftende Steuerberater muss den Mandanten dabei so stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde.
Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage des Mandanten derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte.
Dies kann ich mangels Kenntnis der Unterlagen nicht im Einzelnen beurteilen.
Fazit:
Sie sollten sich – bevor Sie den Klageweg bestreiten – zunächst mit anwaltlicher Hilfe an die zuständige Steuerberaterkammer wenden und dort Ihren Schadenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach überprüfen lassen.
Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung und würde Sie unverbindlich über die anfallenden Kosten informieren.
Ein Steuerberater muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die für Schäden durch falsche Beratung aufkommt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache vorerst weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Diese Antwort ist vom 19.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Steuerberater in meinem Fall Schadenersatzpflichtig, nur ob eine Klage lohnt, hängt von den genauen Schaden ab. Eigentlich will ich gar nicht Klagen.
Mir würde es schon reichen, daß der Steuerberater generell haftbar gemacht werden könnte und nicht irgendeine Verjährung oder, wie angedeutet, keine grobe Fahrlässigkeit aus der Schuld befreit.
Wenn dem so ist, könnte ich hiermit eine noch austehende Rechnung von 2000 Euro des Steuerberaters, mit dem Hinweis abwehren, dass ich ggf. auch noch Schadensersatzansprüche wegen der bezeugbaren, falschen Beratung geltend machen könnte.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihren Schadenersatzanspruch können Sie der ausstehenden Rechnung entgegenhalten.
Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren (§ 68 StBerG
).
Ich wünsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.