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Steuerliche Behandlung von Verdiensausfallzahlungen

| 15. Juni 2025 19:45 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfall in 2018 habe ich einen Verdienstausfall erlitten.
Nach einigen Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung hat diese sich bereiterklärt diesen Verdienstschaden zu erstatten.
Die Zahlung erfolgte 2020 mit dem Hinweis, dass diese Zahlungen zu versteuern sind.
Ich habe die Zahlungen somit bei meiner Steuererklärung für 2020 mit angegeben.
Die auf die Verdiensausfallzahlungen anfallende Steuerlast wollte ich mir anschließend von der Versicherung erstatten lassen.
Diese verweigert jedoch die Erstattung mit dem Hinweis, dass ich die Zahlung für das Jahr 2018 hätte angeben müssen.
Hat die Versicherung damit recht, oder muss die Versicherung den Steuerschaden für die 2020'er Steuererklärung akzeptieren und erstatten?

15. Juni 2025 | 20:50

Antwort

von


(109)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage betrifft einen sogenannten Steuerschaden nach einem Verkehrsunfall, konkret im Zusammenhang mit dem Verdienstausfall und der steuerlichen Behandlung der Entschädigungszahlung durch die gegnerische Versicherung. Hier ist Folgendes zu beachten:

1. Grundlage: Ersatz des Steuerschadens durch die gegnerische Versicherung

Grundsätzlich ist nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§§ 249 ff. BGB) ein Geschädigter so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Dazu gehört auch die Erstattung eines steuerlichen Nachteils, der allein durch den Unfall und die Entschädigungsmodalitäten entstanden ist.

Wenn Sie ohne den Unfall Ihren Verdienst steuerlich regulär gehabt hätten, wäre Ihre Steuerlast geringer gewesen (weil Sie früher und evtl. gleichmäßiger verdient hätten).

Typischer Fall:
Durch die Einmalzahlung in 2020 ergibt sich evtl. ein progressionsbedingter Steuernachteil.
Dieser wird als Steuerschaden gewertet, den der Schädiger bzw. dessen Versicherung grundsätzlich ersetzen muss, wenn er durch den Unfall und die späte Zahlung verursacht wurde.

2. Wichtiger Punkt: Besteuerung im Zuflussjahr – nicht im Ursprungsjahr

In Ihrem Fall:
Der Verdienstausfall betrifft das Jahr 2018.
Die Zahlung erfolgte jedoch erst 2020.

§ 11 EStG sieht vor, dass Entschädigungen im Kalenderjahr des tatsächlichen Zuflusses versteuert werden müssen (Zuflussprinzip) – also 2020, nicht rückwirkend für 2018.

Daher war es steuerlich korrekt, die Zahlung in der Steuererklärung 2020 anzugeben.

3. Argumentation der Versicherung ist voraussichtlich falsch

Wenn die Versicherung nun behauptet, die Zahlung hätte 2018 versteuert werden müssen, ist das steuerrechtlich unzutreffend. Denn Sie haben die Zahlung ja erst 2020 erhalten – und damit richtigerweise im Jahr 2020 versteuert.

Deshalb ist auch der daraus resultierende Steuerschaden in 2020 der Versicherung zuzurechnen und ersatzfähig, sofern Sie ihn nachweisen können (z. B. durch Vergleichsberechnungen der Steuerlast mit und ohne die Entschädigung).

4. Fazit

Die Versicherung hat in diesem Punkt nicht recht. Da die Zahlung im Jahr 2020 zugeflossen ist, musste sie auch in diesem Jahr versteuert werden. Ein daraus resultierender Steuerschaden ist grundsätzlich ersatzfähig, sofern er auf den Unfall und die verzögerte Zahlung zurückzuführen ist und korrekt nachgewiesen wird.


5. Was Sie tun können

Reichen Sie bei der Versicherung:

- Ihren Steuerbescheid 2020 ein,

- eine Gegenüberstellung, wie hoch die Steuerlast bei normalem Verlauf (ohne Unfall) gewesen wäre,

- ggf. eine steuerliche Stellungnahme Ihres Steuerberaters.

- Weisen Sie die Versicherung schriftlich darauf hin, dass nach § 11 EStG die Entschädigung im Jahr 2020 zu versteuern war – also der Steuerabzug korrekt im Jahr 2020 vorgenommen wurde.

- Setzen Sie eine Frist zur Zahlung des Steuerschadens.

Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie einen Anwalt hinzuziehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2025 | 19:50

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