Sehr geehrter Fragesteller,
die Absetzbarkeit von Immobilien richtet sich nach § 7 Abs. 4
und § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG
.
Insoweit sind die Kosten für eine Sanierung bei einer Wohnung mit der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden absetzbar.
Allerdings wird fraglich sein, ob es sich bei der Sanierung um Herstellungskosten handelt mit der Folge, daß diese über den gleichen Zeitraum wie das Gebäude abzuschreiben sind oder um Instandhaltungsmaßnahmen, die im betreffenden Jahr in voller Höhe geltend gemacht werden können.
Insoweit sollten Sie die Sanierungsmaßnahmen dahingehend prüfen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 09.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Können Sie die aufgeworfene Frage, bzw. den Unterschied zwischen Herstellungskosten und Instandhaltungsmaßnahmen noch kurz erläutern, oder ist dies egal, da man, wie Sie schreiben beide in voller Höhe im betreffendem Jahr abgesetzt werden können.
Die Immobilie wurde übrigens 1999 erworben und ist Baujahr 1927.
Dies ist ohne genauere Sachverhaltskenntnis nicht zu beantworten.
Als grober Maßstab kann angeführt werden, wird etwas repariert bzw. instand gesetzt, so können die Auwendungen in dem Jahr der Entstehung voll als Werbungskosten angesetzt werden.
Wird hingegen etwas neu hergestellt, z.B. eine Wohnung umfangreich saniert mit neuen Anlagen so spricht dies eher für eine Herstellung mit der Folge, daß die Aufwendungen entsprechend den Abschreibungsfristen sukzessive abzuschreiben sind.
Mit besten Grüßen
RA Schröter