Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ein verheirateter Schuldner hat nach der Rechtsprechung die Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse reduziert wird. Hat der Schuldner ohne sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist es ihm insbesondere im Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen (BGH Beschluss v. 03.07.2008, IX ZB 65/07
).
Die Steuerklassen V/III sind grds. für den Fall vorgesehen, dass das Einkommen des einen Ehegatten weitaus höher ist als das Einkommen des anderen Ehegatten. Der Steuerabzug des in Steuerklasse V eingestuften geringer verdienenden Ehegatten ist jedoch verhältnismäßig höher (vgl. Ernst, ZVI 2003, 107), so dass die Steuerklasse V für Ihren Ehemann objektiv ungünstiger ist als Steuerklasse IV. Bei unterstellter Gläubigerbenachteiligungsabsicht wird sich Ihr Ehemann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 h Abs. 2 ZPO
analog so behandeln lassen müssen, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. Der Berechnung des pfändbaren Einkommens Ihres Ehemannes aufgrund der Steuerklasse IV wird daher allenfalls entgegengehalten werden können, es liege keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vor.
Was die Forderung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Änderung der Steuerklasse angeht, sollte Ihr Ehemann versuchen, eine einverständliche Regelung dahingehend zu erzielen, dass er sich bereit erklärt, künftig pfändbare Beträge auf der Grundlage der günstigeren Steuerklasse IV abzuführen. Im Übrigen kann der Insolvenzverwalter für den Fall, dass sich der Schuldner weigert, seine Steuerklassenwahl zu ändern, grundsätzlich einen Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO
i.V.m. § 850h Abs. 2 ZPO
analog herbeiführen (vgl. Grote, InsbürO 2006, 42).
Gemäß § 850 i ZPO
unterliegen grundsätzlich auch Abfindungen der Pfändung. Da dem Schuldner jedoch der notwendige Unterhalt hieraus zu belassen ist, kann vertreten werden, die Abfindung müsse über einen bestimmten Zeitraum verteilt und dem normalen Gehalt bzw. Arbeitslosengeld zugerechnet werden, so dass daraus der pfändbare Betrag zu errechnen ist (so auch AG Kleve, ZVI 2003, 368
).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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