Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ausgehend von Ihrer Darstellung möchte ich Ihnen wie folgt antworten:
Zunächst ist mir noch ncht ganz klar, ob sie selbständig oder angestellt sind. Unabhängig davon scheint jedoch dass Problem darin zu liegen, dass sie Ihren Bruttoarbeitslohn (ohne Berücksichtigung des Fahrzeuges) um den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs gekürzt haben. Jedenfalls entspricht die von Ihnen dargestellte Verkürzung den Wert von 8.181,00 Euro, den das Finanzamt als Grundlage der Steuerhinterziehung angibt.
Nutzen Sie ein Betriebsfahrzeug (zu prüfen wäre ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen) auch privat, ist die private Nutzung als Geldwerter Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen anzusetzen oder der Anteil der privaten Entnahme anhand eines Fahrtenbuches zu bestimmen. Das bedeutet, dass Sie zu ihrem ursprünglichen Bruttoarbeitslohn diesen 1 % Betrag hinzurechnen müssen. Sie scheinen hingegen diesen Betrag abgezogen zu haben. Damit hätten Sie den zu ihrem bereits versteuerten Einkommen hinzutretenden Geldwerten Vorteil von 8.181,00 Euro nicht versteuert. dies dürfte den Betrag von 2.517,00 Euro als Steuerhinterziehung ausmachen.
Zunächst wäre daher mit dem Finanzamt zu klären, ob der PKW ein Betriebsfahrzeug ist, oder ob es sich steuerlich gesehen um ein Privatfahrzeug handelt.Danach wäre die korrekte Steuerlast zu berechnen und davon ausgehend die tatsächliche Steuerverkürzung festzustellen.
Was die Frage des Ermittlungsverfahrens angeht, möchte ich folgende Ausführungen machen.
Das Fahndungsverfahren ist kein reines Strafverfahren, sondern sowohl ein Besteuerungs- als auch Strafverfahren. Dabei ist der Steuerbeamte zwar nur ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, jedoch beeinflußt dieser das Strafverfahren in erheblichem Maße, da er die eigentlichen (steuerlich relevanten) Ermittlungen vornimmt. Es ist daher zu einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt zu raten um schon während des Ermittlungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung zu erziehlen. Ohne die Details zu kennen scheint mir jedoch eine einvernehmliche Lösung unter Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörde machbar. Dies bedeutet im Regelfall ein Bußgeld dessen Höhe sich an der Steuerhinterziehung orientiert.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine begrenzte Beratung handelt und sich durch Umstände die hier nicht dargestellt worden sind, die rechtliche Bewertung ändern kann.
Ich hoffe Ihre Frage zufrieden stellend beantwortet zu haben. gerne können Sie mit der Nachfragefunktion zu Unklarheiten nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Hr. RA Heyne,
vorab herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Zur Klärung: ich bin Angestellter, habe ein Firmenfahrzeug mtl. mit 1% des Listenpreises versteuert, kann dieses Kfz auch privat nutzen. Meiner Firma ist dies angenehmer.
Ich habe dann für mich ein Fahrtenbuch geführt, in der Annahme alles erfasst zu haben. Daher habe ich das Bruttoeinkommen um den geldwerten Vorteil gekürzt. Das FA hat aber Unregelmäßigkeiten festgestellt. Daher die Nachversteuerung und Rückforderung.
Natürlich möchte ich die Angelenheit ohne weitere Unannehmlichkeiten schnellstens klären und eine einvernehmliche Lösung erzielen. Kann ich denn meine Aussage wie Ihnen geschildert vorbringen oder wie soll ich mich äußern? Wird dieser Betrag von € 2.517,00 strittig bleiben und angefordert werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ausgehend davon ,dass Sie Angestellte sind, ist die private Nutzung des Firmenfahrzeugs als mtl. Sachbezug zu ihrem übrigen Einkommen hinzuzusetzen. Normalerweise wird der Sachbezug bereits mit der Lohnabrechung durch den Arbeitgeber hinzugerechnet und davon ausgehend die Steuer an das Finanzamt abgeführt.Sofern dies durch Ihren Arbeitgeber nicht geschehen sein sollte, hätten Sie diesen Sachbezug ihres Arbeitgebers in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben müssen. Das Fahrtenbuch spielt für sie als Angestellte keine Rolle. Der Sachbezug ist auch nicht wie von Ihnen vorgenommen vom Bruttoeinkommen abzuziehen, sondern hinzuzurechnen.Sie haben daher Ihr tatsächliches Bruttoeinkommen um einen Betrag von ca. 8.000 Euro gekürzt, was zur Steuerverkürzung von etwa 2.500 Euro führte. Sie sollten zunächst klären, ob der geldwerte Vorteil bereits von ihrem Arbeitgeber berücksichtigt worden ist (dann dürfe keine Steuerhinterziehung vorliegen) und sich dann mit dem Fianzamt in Verbindung setzen um diesen Sachverhalt mit dem Steuerbeamten der Fahndung zu besprechen.
Vielleicht haben sie aber den bereits durch Ihren Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteil von Ihrem Bruttoarbeitseinkommen abgezogen, da Sie den Wagen ausschließlich dienstlich genutzt haben und dies durch das Fahrtenbuch nachgewiesen haben wollen. Sollte dies der Fall sein, haben Sie auch zu Unrecht den Betrag abgezogen. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird ein geldwerter Sachbezug angenommen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Sie diesen Wagen auch privat nutzen können. Eine entsprechende private Nutzungsbestimmung wird wahrscheilich in Ihrem Vertrag stehen.Um diese Besteuerung auszuschließen müsste Ihr Arbeitgeber dieprivate Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen haben und dies durch organisatorische Kontrollmöglichkeiten auch prüfen und überwachen können.
Ich hoffe Ihnen damit ausreichend geholfen zu haben. Für eine ausführliche Beratung stehe ich Ihnne natürlich außerhalb dieses Portal gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt