Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Verjährungsfrist bei der Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre und begint mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Steuerhinterziehung, vgl. § 369 Abs. 2 AO
iVm § 78 a StGB
.
Nach Ihrem Sachvortrag kommen die Eltern aber weder als Täter noch als Teilnehmer der Steuerhinterziehung in Betracht, sondern es ist vielmehr Ihr Freund gegen den sich die Ermittlungen richten müssten.
Da es sich um ein Steuerstrafverfahren handelt, sollten die Eltern Ihres Freundes sich jeweils durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der erste Schritt wäre zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Nach Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte kann der Vorwurf im Ganzen beurteilt werden und im Rahmen der Verteidigungsstrategie entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache erfolgen soll.
Hierdurch könnte jedenfalls Zeit gewonnen werden, die in verjährungsrechtlicher Hinsicht auch Ihrem Freund zugute kommen kann.
Da es sich hier um kein schwerwiegendes Delikt geht, wäre darauf hinzuwirken, dass das Verfahren eingestellt wird.
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird nach § 376 Abs. 2 AO
dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit hängt demnach von der Einsicht in die strafrechliche Ermittlungsakte ab. Meinen Ausführungen können Sie entnehmen, dass zu der Frage der Verjährung ohne Akteneinsicht keine sichere Beurteilung abgegeben werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 16.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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