Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß § 77 BBG und der Rechtsprechung des
BayVGH, Urteil vom 09.05.2018 – 16a D 16.1597
kann hier von der Geldbuße bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jede disziplinarrechtliche Maßnahme auf den Bundespolizisten zukommen.
Die Maßnahme wird umso härter ausfallen, umso schwerer der Verstoß gemessen an der Diensttreue, die von einem Beamten in seiner Position erwartet wird, wiegt.
Insofern wird eine Abwägung vorzunehmen sein.
Bei einem Polizisten, von dem eine ganz besondere Treue zur Einhaltung der Rechtsordnung als dieselbe auch zu beschützen erwartet wird, kann eigentlich eine Entfernung aus dem Dienst nur die Regel sein.
Man muss hier bedenken, dass eine Nichtentfernung auch für den Dienstvorgesetzten selbst bränzlich werden kann.
Auch die Möglichkeit der Selbstanzeige, die hier ohnehin nicht mehr greifen kann, weil die Sache aufflog, soll hier nicht zu einer günstigeren Sicht wegen der grundsätzlich getrennt zu betrachtenden disziplinarrechtlichen Sonderfolgen führen.
Auch spielt hier gerade eine Rolle, dass der Verstoß in der Probezeit geschah und insofern eine Gewähr für die besondere Funktion als Polizist nicht mehr gegeben scheint.
Man kann argumentieren, dass es drauf ankommen wird, welche Strafe genau ausgeurteilt wird und die disziplinarrechtliche Strafe in der Schwere daran messen lassen müsste.
Aus der Sicht der Gemeinschaft halte ich dies aber schon bei 800 € für mehr als grenzwertig.
Vielleicht sehe ich das persönlich zu scharf, aber ich gehe davon aus, dass ein solcher Bundespolizist -gemessen an dem im oben gelieferten Urteil zum Ausdruck kommenden Grundsätzen - aus dem Dienst entfernt wird.
Im Einzelnen wird es aber sicherlich darauf ankommen, welche Motivation hier vorlag.
Rechnen muss der Polizist hier aber mit dem Schlimmsten.
siehe auch Urteil OVG vom 18.09.2019, 3d A 86/18 O
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
22. Februar 2021
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19:56
Antwort
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