Sehr geehrter Fragender,
Rechtsprechung und steuerliche Normen sind bezüglich der Herausgabepflicht nicht ersichtlich. Für die Besteuerung an sich ist es nicht entscheidend, ob Ihre Frau Kenntnis von den Unterlagen hat. Ihre Frau würde auch bei einer möglichen Steuerhinterziehung nur dann haften, wenn sie von dieser Kenntnis hatte oder sich der Verdacht aufdrängen würde.
Daher kann dies auch kein Argument für die Einsichtnahme sein.
Wenn Sie also ihre Daten in die Formulare der ESt.-Erklärung eingetragen haben und sodann dieses Formular Ihrer Frau zwecks Vervollständigung um deren Einkünfte überreichen, sollte dieses steuerrechtlich ausreichend sein.
Im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft in Verbindung mit der ehelichen Fürsorgepflicht könnte sich jedoch ein Anspruch herleiten lassen.
Da sich aber in jedem Falle für Ihre Frau (und auch für Sie) die Möglichkeit der so genannten Aufteilung der Steuerschuld ergibt, ist auch aus diesem Grunde fraglich, ob Ihre Frau einen derartigen Anspruch aus wirtschaftlichen Gründen herleiten kann.
Letztendlich kann mangels Rechtsprechung keine definitive Aussage getroffen werden. Sofern Sie keine Umstände mit der Zurverfügungstellung oder keine Betriebsgeheimnisse haben, empfiehlt sich aus Vereinfachungs- und Kostengründen die Gewährung der Einsichtnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter