Sehr geehrte Mandantin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage, wobei ich die Reihenfolge Ihrer Teilfragen übernehme. Die ersten beiden Fragen (Sonderausgaben, Versicherungsbeiträge, Krankenversicherung sowie Einkommensteuervorauszahlungen) möchte ich dabei gerne zusammenfassen, da sie in entsprechender Weise zu behandeln sind.
Zunächst einmal ist vorauszuschicken, dass der rechtliche "Hintergedanke" beim Nachteilsausgleich dahin geht, dass Sie als Empfängerin der Unterhaltsleistungen einen Anspruch auf den Ersatz erst dann haben, wenn Ihnen der Nachteil tatsächlich entstanden ist. Dieser entsteht aber ja erst dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben und auf dieser Basis auch tatsächlich ein - entsprechend nachteiliger - Bescheid mit einer Zahlungsverpflichtung gegen Sie ergangen ist.
Die Vorgehensweise lautet daher wie folgt: Sie geben in Ihrer Erklärung die vollen Beträge an, Ihr Ex-Mann hat dann bei Erhalt des Steuerbescheids das Recht, Einsicht zu verlangen. Erst dann muss er Ihnen die entstehenden Nachteile durch Zahlung ausgleichen.
Dies ist so auch bereits gerichtlich entschieden worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1998, 5 UF 162/98
).
Wenn Sie nun aber bei Abgabe der Erklärung sämtliche Unterschriften - auch zu den Anlagen - leisten, haften Sie natürlich entsprechend Ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt für die berechneten Steuerforderungen erst einmal selbst.
Um Sie also gegenüber Ihrem Ex-Mann abzusichern, haben Sie einen Anspruch darauf, von diesem zuvor eine schriftliche Freigabeerklärung zu fordern. An dieses Dokument werden keine besonderen Voraussetzungen gestellt. Es sollte daraus nur seine Absicht, Ihnen den Nachteilsausgleich zu leisten, hervorgehen. Eventuell haben Sie eine solche Vereinbarung bereits geschlossen. Falls Ihre Übereinkunft nur mündlich gilt, empfiehlt es sich, dies entsprechend nachzuholen. Diese Freigabeerklärung entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.03.1983, NJW 1983 S. 1545
).
Sie müssen übrigens nicht befürchten, hierdurch Nachteile zu erleiden: Wenn Ihr Ex-Mann später seine Unterschrift unter die Erklärung verweigert, können Sie vor dem für Sie zuständigen Familiengericht auf Zustimmung der Erteilung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84
, BStBl. 1989 II S. 192
).
In der Zwischenzeit müssen Sie Ihre Erklärung gegenüber dem Finanzamt natürlich trotzdem abgeben, können aber dabei beantragen, nach § 165 AO
in diesem Punkt nur eine vorläufige Festsetzung zu erhalten. Das entscheidende Gericht ersetzt nachher die Zustimmung Ihres Ex-Mannes.
Diese Anmerkungen erfolgen nur vorsorglich, falls Sie insoweit Probleme bekommen sollten. Im Idealfall sind Sie sich natürlich einig und wickeln die Erklärung entsprechend ab.
Ihre dritte Frage kann ich Ihnen in diesem Rahmen hier leider nicht abschließend beantworten, da ich Ihre finanziellen Verhältnisse und die Ihres Ex-Mannes nicht im Einzelnen kenne.
Gerne gebe ich Ihnen aber den grundsätzlichen Hinweis, dass Sie beide den hälftigen Kinderfreibetrag geltend machen können. Der Gedanke des Gesetzgebers hierbei ist ja gerade, durch die in dieser Höhe erfolgende Freistellung der Eltern von Steuerzahlungen das Existenzminimum eines Kindes in dieser Höhe zu sichern. Das Finanzamt prüft dann lediglich noch, ob der Freibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld.
Diese Regelung ist prinzipiell auch unabhängig von der bestehenden Unterhaltsregelung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen bei der einvernehmlichen Abwicklung der Steuererklärung viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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