Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei der schenkweisen Übertragung der Aktien an die Kinder würden zunächst einmal keine Steuern anfallen, der Freibetrag der Schenkungssteuer ist hier bei weitem nicht erreicht.
Allerdings muss bei dem weiteren Schicksal der Aktien vorischtig vorgegangen werden, da hier möglicherweise bei einem zeitnahen Verkauf ein Gestaltungsmißbrauch anzunehmen wäre. Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Fall zwar wie folgt entschieden (Urteil vom 17.04.2018 - IX R 19/17
):
Zitat:Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils fünf Aktien und veräußern diese jeweils zwei Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) auszugehen, wenn nicht festgestellt ist, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war.
Allerdings kann das Finanzamt hier je nach Einzelfall zunächst einmal einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne § 42 AO annehmen. Wenn also z.B. das Kind kein Einkommen hat und die Aktien umgehend verkauft werden liegt immer der Verdacht nahe, dass dieses Geschäft durch die Eltern veranlasst wird.
Es ist also notwendig hier eventuelle Geldbewegungen plausibel darstellen zu können falls es zum Verkauf kommt. Dann sollte das Geld entweder bei dem Kind verbleiben oder von diesem für eigene Zwecke verwendet werden, ansonsten würde es möglicherweise zu Nachfragen kommen. Da das Kind allerdings schon volljährig ist wird es um so schwerer hier ein Handeln im Eigeninteresse anzunehmen.
Ich hoffe damit Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke