Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Da Sie "Inländer" im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2a ErbStG
),müssen Sie als Erwerber Ihren Anteil am Erbe auch hier in Deutschland versteuern.
Zu Ihren Fragen:
Sind die Regeln für Abgeldungssteuer auch gültig für ein Erbe, d.h. wird auch das Kaufdatum geerbt?
Als Gesamtrechtsnachfolger treten Sie in den Stand ein, der für Ihren Onkel galt. Somit gilt für Sie das Kaufdatum, mit dem der Verstorbene erworben hat, Sie "erben" als das Kaufdatum.
Sind die Regeln für Abgeldungssteuer auch gültig für Aktien die im Ausland gekauft wurde und verkauft wird?
Ja, hierbei gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Danach sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Deutschland mit dem Land, aus dem die Erträge stammen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abkürzung: DBA) getroffen hat und in diesem DBA geregelt sein sollte, dass das Land, in dem die Konten geführt werden, das Besteuerungsrecht hat.
In den meisten DBAs ist entsprechend dem OECD Musterabkommen die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften dem Land zugewiesen, in dem der Steuerpflichtige wohnt. In Ihrem Fall
also Deutschland.
Sie sollten hier aber auch prüfen, ob Zinserträge seit dem Todestag des Onkels anteilig Ihnen zuzurechnen sind, also bevor die Papiere verkauft wurden. Den Anteil, den Sie rechnerisch daraus erhalten, ist dann hier in Deutschland zu versteuern.
Wie hoch wird die Erbschaftsteuer?
Bei einem Erwerb von Euro 60.000, dem Freibetrag für
Steuerklasse II in Höhe von Euro 20.000 und einem Steuersatz
in Höhe von 30 % fällt Erbschaftsteuer voraussichtlich in Höhe von Euro 12.000 an.
Da der Erwerb steuerpflichtig ist,aus dem EU-Ausland keine Kontrollmitteilung an das Erbschaftsteuerfinanzamt gelangt, sind
Sie verpflichtet, von sich aus dem Erbschaftsteuerfinanzamt diesen Erwerb anzuzeigen. Sie werden dann aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Für eine kostenlose Nachfrage oder auch eine darüber hinausgehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Diese Antwort ist vom 19.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage:
In einige Länder gibt es die möglichkeit von Teile ein Erbe zu versichten, normalerweise zu günsten seine Kinder.
Z.b. versichte ich von die Hälfte zu gunsten meine Tochter die auch 20.000€ Freibetrag hat. Die Erbschaftsteuer wird dann nur 6000€ für uns beide zusammen.
Ist vielleicht mehr Erbrecht als Steuerrecht...
MfG,
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage, ob Sie auf einen Teil des Erbes zu Gunsten Ihrer
Tochter verzichten können, ist nach dem Recht des Landes zu beurteilen, dessen Staatsangehöriger Ihr verstorbener Onkel war.
Dabei ist zu prüfen, ob dieses Recht eventuell auf die Anwendung des deutschen Rechts verweist. Im deutschen Erbrecht kann man das Erbe nur komplett annehmen oder komplett ausschlagen, eine teilweise Ausschlagung - also teilweiser Verzicht - ist nicht möglich.
Selbst wenn Sie nach dem Erbrecht des Landes, dem Ihr Onkel angehörte, teilweise ausschlagen könnten, müsste die Rechtsfolge sein, dass Ihre Tochter dann unmittelbar von dem Onkel erbt und nicht erst von Ihnen diesen Anteil als Erwerberin erhält. Sonst findet kein "Erwerb" durch Ihre Tochter von dem Onkel statt sondern von Ihnen. Dann müssen Sie trotzdem den gesamten Betrag zunächst versteuern.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen damit umfassend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin