Sehr geehrte Fragestellerin,
Hinsichtlich des Baumhauses sind juristisch zwei unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar, nämlich einmal die verwaltungsrechtliche (1.) und andererseits die zivilrechtliche (2.).
1. Das Vorgehen im Verwaltungsrecht müsste so aussehen, dass ein Antrag auf Einschreiten gegen das Baumhaus bei der zuständigen Bauaufsicht gestellt wird. Diese kann gegenüber Ihren Nachbarn verfügen, dass das Baumhaus abgerissen werden muss. Eine solche Verfügung können Sie als Nachbar gegenüber der Behörde beanspruchen, wenn (a) Bauvorschriften verletzt sind, die (b) auch gerade den Zweck des Nachbarschutzes verfolgen. Welche Vorschriften in Ihrem Fall verletzt sein könnten, kann an dieser Stelle natürlich nicht abschließend beurteilt werden, es können allerdings einige mögliche Ansatzpunkte genannt werden:
• Zunächst ist immer an die Unterschreitung von Abstandsflächen zu denken. Der Mindestabstand von 2,50 m ist nach Ihrer Schilderung allerdings eingehalten. Auch unter Zugrundelegung der Höhe von 3,60 m ergibt sich kein Wert, der darüber liegen würde. Auf die Verletzung von Abstandsflächen kann ein Anspruch auf Einschreiten hier also nicht gestützt werden.
• Es ist das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Angesichts eines Baumhauses hat allerdings das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 8.10.1999, Aktenzeichen 10 L 2125/99) entschieden: »Ein Spielhaus für Kinder auf einem in einem Wohngebiet liegenden Grundstück ist gegenüber den benachbarten Antragstellern nicht rücksichtslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [...] ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes - auf welchen u.a. auch Spielhäuser errichtet werden - selbst in einem reinem Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig«. Auch das Argument der Rücksichtnahme bietet demnach wenig Erfolgsaussichten
Insgesamt dürfte also kaum Aussicht bestehen, dass die Bauaufsicht zu Ihren Gunsten einschreitet. Den Antrag können Sie aber dennoch stellen, Kosten entstehen Ihnen dadurch immerhin nicht.
2. Im Zivilrecht können Sie gegen das Baumhaus mit einer Unterlassungsklage vorgehen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Errichtung bzw. auf Beseitigung des Baumhauses kann sich aus § 1004 BGB ergeben.
• Voraussetzung ist entweder, dass Vorschriften des zivilrechtlichen Nachbarrechts (geregelt in Nachbarrechtsgesetz - NRG -) verletzt sind. Die gängigen Abstandsflächen betragen hier allerdings nur 1,80 m bzw. 2,00 m, was Ihnen nicht nützt.
• Es bleiben noch die allgemeinen Voraussetzungen des § 1004 BGB, der beispielsweise auch dann greifen kann, wenn Licht entzogen wird. Das gilt allerdings nur für besonders extreme Fälle, beispielsweise die komplette Abschattung des gesamten Grundstücks während eines Großteils des Tages.
• Der evtl. unästhetische Eindruck der Konstruktion auf dem Nachbargrundstück löst grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch aus.
Auch in zivilrechtlicher Hinsicht erscheinen die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen gegen das Baumhaus also eher gering. Eine abschließende Beurteilung bleibt allerdings der genaueren Prüfung vor Ort und ggfs. unter Akteneinsicht bei den zuständigen Behörden vorbehalten. Hierfür müssten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe einschalten.
Hinsichtlich der Feuerstelle kommt hier nur ein zivilrechtliches Vorgehen in Betracht. Gegen Immissionen von Rauch oder Funkenflug kann ein Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB bestehen. Gegen die Feuerstelle selbst können Sie allerdings nicht vorgehen, sondern müssten abwarten, ob entsprechende Störungen entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt