Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
DIe Elternzeit bewirkt, dass Arbeitnehmer ohne Nachteile befürchten zu müssen für eine gewisse Zeit dem Berufsleben fernbleiben dürfen um sich der Erziehung und Pflege ihres Kindes kümmern zu können.
Ich unterstelle in ihrem Fall, dass die Anforderungen an die Elternzeit in ihrem Fall alle erfüllt sind und der Arbeitgeber bezüglich der Elternzeit rechtzeitig informiert wurde.
Folge aus der anstehenden Elternzeit ist insbesondere, dass Sie für die Zeit der Elternzeit einen Kündigungsschutzt geniesen. Als Kündigung ist es auch anzusehen, wenn der Arbeitgeber meint ihren bisherigen Vertrag nicht so weiterzuführen und somit den bestehenden Vertrag kündigen möchte um mit ihnen einen neuen zu vereinbaren, sogenannte Änderungskündigung. Dies darf der Arbeitgeber gemäß §§ 18,19 BEEG
grundsätzlich nicht, da Sie während der Elternzeit Kündigungsschutz geniesen.
Weitergehend kann zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, damit der Arbeitgeber die Elternzeit angemessen betrieblich einplanen und arrangieren kann. Bezüglich dieser Regelung besteht von ihrer Seite aus eine aus ihrem Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht, die Sie verpflichtet die betrieblichen Gründe des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen und ihre Elternzeit möglichst betriebsunschädlich durchzuführen.
Aus ihren Angaben entnehme ich, dass Sie lediglich für 2 Monate
in Elternzeit gehen werden. Für eine so geringe Zeit ist es ihrem Arbeitgeber wohl grundsätzlich zuzumuten eine betriebliche Regelung zu finden, die nicht dazu führt, dass Sie für 4,5 Jahre ca 400 € weniger monatlich verdienen. Hier sehe ich in einer ersten Einschätzung keine Rechtfertigung des Arbeitgebers ihre Zustimmung zu einer für Sie wirtschaftlich so nachteiligen Regelung zu verlangen nur weil Sie für 2 Monate in Elternzeit gehen.
Abschließend kann in ihrem Fall somit festgehalten werden, dass Sie nur dann zustimmen müssten, wenn in ihrem Arbeitsvertrag explizit eine solche Umstrukturierungsmöglichkeit des Arbeitgebers vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten hat ihr Arbeitgeber nach Ablauf ihrer Elternzeit ihnen den selben vertraglich zugesicherten Arbeitsplatz ohen Einschränkung wieder zur Verfügung zu stellen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 2. Juli 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort,
ergänzend:
Im Tarifvertrag, auf den in meinem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, ist die Möglichkeit der Versetzung explizit geregelt. Weiterhin ist im Arbeitsvertrag geregelt, daß Einsatzgebiet das gesamte Geschäftsgebiet des Arbeitgebers ist.
Zur Gehaltseinbuße:
Ich hatte ds mißverständlich formuliert. Anfänglich erhalte ich nach der Umsetzung absolut gesehen zunächst das selbe absolute Gehalt wie zuvor. Der Gehaltsverlust aus der Versetzung auf die andere Stelle ergibt sich nicht für 4,5 Jahre, sondern nach 4,5 Jahren und dann dauerhaft! Innerhalb der 4,5 Jahre steigt die Einbuße durch Aufzehrung des Besitzstandes durch tarifliche Lohnsteigerungen sukzessive an.
Der AG negiert selbstverständlich den Zusammenhang zwischen der Versetzung i.V. mit der Neustrukturierung meiner Stelle und der Elternzeit.
Als "Alternative" wird mir eine Versetzung unter Beibehaltung meiner Gehaltsstufe in eine völlig neue Laufbahn angeboten, von der mein AG weiss, daß ich diese Laufbahn nicht anstrebe und sie mir auch nicht liegt. Folglich läge diese Alternative offenkundig auch nicht im Interesse des Arbeitgebers. Ich unterstelle daher, dass dieses Angebot nur eine "Drohgebärde" ist, will aber nicht ausschließen, daß man sie wahrmacht, sofern ich die eigentlich angebotene Umsetzung mit Gehaltseinbusse ablehne.
Hierzu ist weiterhin zu sagen, daß das "Drohangebot" für mich ebenfalls mit einer wirtschaftlichen Einbusse verbunden wäre, da es aufgrund eines anderen Einsatzortes für mich mit bisher nicht anfallenden Fahrtkosten und Wegezeiten verbunden wäre.
Ich vermute, es gibt noch keine Referenzfälle in denen z.B. bei einer Elternzeit von nur 2 Monaten ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Stelle bejaht wird?
Da ihr Arbeitgeber den Zusammenhang mit der Elternzeit ja verneint, würde ich mich an ihrer Stelle strikt an den von ihnen vereinbarten Arbeitsvertrag halten.
Wegen der Elternzeit darf der Arbeitgeber jedenfalls keine Verschlechterung durchführen.
Die von ihnen zitierte Besitzstandsvereinbarung sehe ich nicht als gleichwertige Tätigkeit an. Letztlich sind 400 € monatlich weniger im Monat ein sehr erheblicher Betrag, sei es auch erst in 4,5 Jahren.
Ansonsten gilt, dass wenn ein Einsatzortwechsel vertraglich vereinbart worden ist, dieser vom Arbeitgeber auch jederzeit verlangt werden kann.
Eventuell sollten Sie versuchen mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu suche, beispielsweise nehmen Sie die selbe Tätigkeit an einem anderen Ort an und vereinbaren einen angemessenen Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers.
Mit freundlichen Grüßen
Hafer
(Rechtsanwalt)