Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat sehe ich hier es auch als nicht zulässig an, wenn einfach willkürlich Mitarbeiter neu bewertet werden, ohne dass dieses als Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre, was ich so nicht erkennen kann.
Ob letztlich alle Mitarbeiter neu bewertet werden müssen, entzieht sich zwar meiner Kenntnis, aber der Arbeitgeber ist auskunftspflichtig darüber, warum er gerade einen nach Ihrer Kenntnis willkürliche Anzahl von Mitarbeitern ausgewählt hat - da sollten Sie ihn schriftlich auffordern, dieses schriftlich näher zu begründen und sachliche Gründe anzugeben.
Auf dieser Basis könnten Sie auch eine Teilnahme verweigern, wenn keine sachliche Gründe angegeben werden.
Wichtig ist es, den Arbeitsvertrag und einen möglicherweise geltenden Tarifvertrag sowie Betriebsvereinbarungen einschlägiger Art zurate zu ziehen, sofern dieses (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung) denn jeweils überhaupt vorliegt.
Letzten Endes geht es darum, dass eine richtige Eingruppierung vorhanden ist (allein aufgrund dieser Tatsache gehe ich davon aus, dass ein Tarifvertrag mit an Sicherheit ganzer Wahrscheinlichkeit hier gilt, zum Beispiel der TVÖD für den Bereich XYZ etc.) und letztlich alle Mitarbeiter im Zweifel neu zu bewerten sind. Der Arbeitgeber müsste schon nachweisen, warum er eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern ausnimmt, andere wiederum in das Verfahren mit einbezieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Es handelt sich um den Tarifvertrag TVL West. Gibt es dort einen Paragraphen/ Text, woraus sich die Ungleichbehandlung ergibt?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Abschnitt III, Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 Eingruppierung
sieht dazu vor:
"(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt
nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in
der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von
ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. [...]
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben."
Daran zeigt sich, dass dieses einzelnen bei JEDEM Arbeitnehmer vorzunehmen ist.
Das willkürliche, nachträglich Herausgreifen zur Neubewertung, ist nicht ohne Weiteres begründbar, denn dafür braucht es einen sachlichen, nachvollziehbaren Grund, warum die oben genannte Eingruppierung nicht den obigen Voraussetzungen entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt