Sehr geehrter Ratsuchender,
die Möglichkeit besteht in der Tat, sofern es sich Ihrerseits um eine ernstgemeinte Bewerbung handelt und Sie ansonsten qualifiziert gewesen wären.
Denn aufgrund der nachgeschalteten weiteren Anzeigen liegt - vorbehaltlich einer geaueren Prüfung aller relevanten Unterlagen - eine nach dem AGG zu vermeidene Benachteiligung vor, ohne dass dafür eine Berechtigung aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann.
Das Unternehmen muss Sie zwar nicht einstellen, aber nach §§ 15 II, VI AGG
(nachzulesen über unsere Homepage). Diese Entschädigung kann auf bis zu drei Monatsgehälter begrenzt sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie auch ohne diese Diskriminierung nicht beschäftigt worden wären.
Den Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung innerhalb von zwei Monaten beim Unternehmen schriftlich geltend machen. Bei Zahlungsverweigerung muss innerhalb von drei Monaten Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Vorbehaltlich der genaueren Prüfung der Unterlagen stehen die Chancen nicht schlecht - hier würde ich die weitergehende Prüfung anraten.
Ob der Rechtsschutzversicherer eintritt, lässt sich ohne Kenntnis des Versicherungsvertrages kaum beantworten. Hier sollten Sie beim Versicherer anrufen, dort den Sachverhalt schildern und um Kostendeckungszusage bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 09.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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