Sehr geehrter Herr,
die Antwort geht von dem geschilderten Ablauf aus, was bedeutet, dass die "Ohne-Rechnung" Vereinbarung als gegeben anzusehen ist. Dieser Teil der Abrede verstößt natürlich gegen Steuerrecht (Umsatzsteuer und Einkommensteuer)und ist wegen der Steuerverkürzung oder-hinterziehung nichtig.
Das bedeutet aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht unbedingt, dass der gesamte Vertrag, also auch der Werkvertrag über des Verlegen des Pflasters, nichtig sein muss. Der Werkvertrag ist nur dann ebenfalls nichtig, wenn Hauptzweck des Vertrages die Steuerhinterziehung ist, davon kann aber bei einem realisierten Bauvorhaben nicht ausgegangen werden. Unterstellt wird im Übrigen, dass die Mitarbeier des Unternehmers ordnungsgemäß angemeldet waren, also keine Schwarzarbeit im engeren Sinne vorliegt bzw. Sie davon jedenfalls keine Kenntnis hatten.
Ob der Unternehmer in die Handwerksrolle eingetragen war oder nicht, spielt keine wesentliche Rolle. Jedenfalls wenn Sie nicht vorher wußten, dass dem so ist (war nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall) folgt aus einer eventuell notwendigen, aber fehlenden Meistereigenschaft keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
Jedenfalls kann sich der Unternehmer nicht auf eine eventuelle Nichtigkeit wegen der "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung berufen: Der "Schwarz"-Bauunternehmer haftet für Mängel im Grunde genauso wie jeder andere Unternehmer!
Allerdings ist ein Vertrag, auf den sich beide Seiten stützen können, nur gegeben, wenn auch ohne die Vereinbarung "Ohne-Rechnung" der Auftrag so erteilt und der Vertrag so geschlossen worden wäre. Davon kann man nicht unbedingt ausgehen, es sei denn 18.- Euro/h/Mann wären ortsüblich. Es muss also festgestellt werden, was hätte bei "offizieller" Arbeit für das Verlegen bezahlt werden müssen.
Das Problem in Ihrem Fall ist ja wohl, dass Sie eine einwandfreie Arbeit für Ihr Geld haben wollen und dass Sie eigentlich nur die 18.- Euro/h/Mann bezahlen wollen.
Die längere Zeit für die Ausführung ist wohl nicht mit einem Schaden verbunden, außerdem war nach Ihrer Darstellung kein fester Termin zur Fertigstellung vereinbart. Daraus lassen sich dann keine Ansprüche ableiten.
Mit welchem Personal der Unternehmer seine Leistung erbringt, ist seine Sache. Wenn er kein Facharbeiter, sonder nur Hilfsarbeiter einsetzt hat er halt ein höheres Risiko, dass etwas nicht klappt und er Nachbessern muss.
Nachbessern muss der Unternehmer aber, und zwar immer auf eigene Kosten. Die insoweit aufgwandten Stunden können Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden.
In Ihrem Fall haben Sie, wenn Mängel vorhanden sind, erst einmal ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Sie können die Abnahme verweigern wegen der Mängel. Rügen Sie also die Mängel schriftlich und fordern Sie den Unternehmer zur Nacherfüllung binnen einer angemessen Frist auf. Sie sollten durch Fotos und Zeugen die Mängel aber gut dokumentieren, u.U. kann ein Sachverständigengutachten empfehlenswert sein. Erfolgt die Nachbesserung nicht fristgerecht, können Sie eine anderes Unternehmen beauftragen und die Kosten als Schadenersatz geltend machen.
Das dreifache der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung dürfen Sie zurückbehalten bis alles in Ordnung ist.
Die Frage ist nur, was Sie bezahlen müssen, wenn alles in Ordnung ist: die 18.- Euro/h/Mann für die Zeiten ohne Mängelbeseitigung oder die 33,50 Euro und ob Sie Material und Maschinen abziehen dürfen.
Aus Ihrer Schilderung der Vereinbarung geht nicht hervor, ob das Material (das Pflaster) von Ihnen gestellt wurde und ob der Unternehmer Maschinen zu stellen hatte (was normal wäre). Hier kommt es darauf an, was besprochen worden ist (und bewiesen werden kann).
Sofern hier nur die "Ohne-Rechnung" Abrede nichtig ist, können Sie sich zunächst auf die Vereinbarung der 18.- Euro/h/Mann berufen, die Zeiten für die Fehlerbeseitigung abziehen und Nacherfüllung verlangen. Sollte das nicht nachgewiesen werden können (weil der Gegner auch bei Gericht vorträgt, der Preis habe nur gegolten"ohne Rechnung", müssten Sie den Stundenlohn zahlen, der in Ihrer Region für diese Arbeiten üblich ist, aber natürlich auch nur für die Zeiten ohne Fehlerbeseitigung und weiter mit dem Anspruch auf ordnungsgemäße Arbeit. Sollte eine Nichtigkeit des Werkvertrages auch noch wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorliegen, dann wäre von dem ortsüblichen Lohn ein Abzug von 10% bis 50% zu machen und das abzuziehen, was zur Beseitigung der Mängel erforderlich ist.
Eine Anzeige wegen Betruges oder eine Selbstanzeige sind hier nach meiner Ansicht weder sinnvoll noch erforderlich.
Mein Vorschlag ist: dokumentieren Sie die Mängel, fordern Sie den Unternehmer zur Beseitigung innerhalb einer Frist auf dessen Kosten auf, erkundigen Sie sich nach dem realen ortsüblichen Preis und ziehen Sie davon 30% ab und zahlen Sie die normalen Stunden zu diesem Preis. Erfolgt keine Mängelbeiseitigung, dann ziehen Sie die dafür erforderlichen Kosten auch noch ab. Ob Sie Maschinen- und Materialkosten abziehen können hängt von der Absprache ab.
Diese Antwort ist vom 31.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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