Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Inhaber der angemeledeten Marke (nennen wir sie weiterhin "Was klotzt Du?"), kann Ihnen die Benutzung dieses Namens auch für Waren, die er selbst nicht herstellt, dann verbieten, wenn das Vorliegen der sog. Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Ausgangspunkt der Beantwortung dieser Frage ist zunächst § 14 Absatz 2 Nr. 2
Markengesetz [MarkenG].
Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Um dies mal in kurzen verständlichen Sätzen auf Ihren Fall zu beziehen: Das Zeichen, also der Markenname, ist hier identisch. Die Waren "Schmuck" auf der einen und "TV-Sendung" auf der anderen Seite sind sich nicht ähnlich, so dass die Verwechslungsgefahr hier zunächst gering einzustufen ist. Sobald jedoch der Inhaber der vorhandenen Marke auch andere Waren unter diesem Namen anbietet, auch wenn es sich hier nur um Bekleidungsgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die man, ähnlich wie Schmuck, am Körper trägt, sind die jeweiligen Waren vermutlich schon ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr bejahen zu können. Das Publikum, also die potentiellen Käufer, könnten ja annehmen, dass unter dem bekannten Markennamen "Was klotzt Du!?" nun auch Schmuck angeboten wird.
Weiterhin ist § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG
zu beachten. Dieser sagt:
"Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt".
Um auch das wieder etwas leichter verständlich zu transportieren:
Die Zeichen sind immer noch identisch, die Waren, die unter diesem Zeichen vertrieben werden, sind hier jedoch definitiv unterschiedlich und nicht einmal ähnlicher Natur (eben "Schmuck" und "TV-Sendung"). Die bereits vorhandene Marke ist jedoch im Inland sehr bekannt (bei dem fraglichen TV-Format, von dem wir hier reden, nicht gerade unwahrscheinlich). Hier könnte sich der Markeninhaber (erfolgreich) darauf berufen, dass Sie durch die Verwendung des gleichlautenden Namens vom guten Ruf und der Bekanntheit des Namens profitieren.
In beiden hier dargestellten Varianten wäre es daher durchaus denkbar, dass der Markeninhaber Ihnen letztlich erfolgreich untersagen kann, diesen Namen für Ihre Schmuckprodukte zu benutzen. Wenn man sich einmal ansieht, dass im Markenregister eine anderen, ebenfalls für die Klasse 25 angemeldete Marke nach einem Widerspruch des Markeninhabers gelöscht worden ist, wäre im Zweifelsfall auch durchaus damit zu rechnen, dass die vom Markenhaber mit der Markenüberwachung beauftragten Rechtsanwälte den Markt regelmäßig überprüfen und Abmahnungen aussprechen.
Der Umstand, dass es im Internet auch andere Produkte dieses Namens gibt, sollte nicht zu der Annahme verleiten, dass die Benutzung dieses Namens für andere Waren unproblematisch möglich ist. Womöglich steckt der Markeninhaber auch hinter diesen Angeboten oder die Hersteller dieser Waren haben einen Lizenzvertrag mit dem Markeninhaber abgeschlossen, der es Ihnen gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erlaubt, den Namen zu benutzen.
Nach dieser vorläufigen Prüfung ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihnen die Benutzung dieser Marke erfolgreich untersagt werden kann, durchaus hoch. Dies muss nicht zwingend so sein; es spielen noch andere Faktoren eine Rolle, die hier insbesondere angesichts des nur kurzen zeitlichen Bearbeitungsrahmens nicht geprüft werden können. So z.B. die Frage, ob der Markenname "Was klockst Du!?" überhaupt noch aktiv vom Markeninhaber benutzt wird. Das entsprechende TV-Format wurde ja bereits vor einigen Jahren eingestellt. Der Inhaber einer Marke hat auch immer einen sog. Benutzungszwang. Macht er von diesem keinen Gebrauch, kann er sich irgendwann auch nicht mehr auf die Rechte aus seiner Marke berufen.
Für dem Moment muss mein Ratschlag allerdings leider lauten, sicherheitshalber auf eine Benutzung des Namens zu verzichten oder ggf. an den Markeninhaber heran zu treten und diesen um Erlaubnis zu fragen bzw. einen Lizenzvertrag zu schließen, sollte die Erlaubnis verweigert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Hallo, sorry für die lange Reaktionszeit. Erstmal ganz herzlichen Dank für die Ausführliche Antwort. Aber genau das habe ich mir schon gedacht *schnief* Die TV Sendung läuft zwar schon lange nicht mehr aber Werbeartikel bezüglich was klotzt du werden immer noch vertrieben. Aber jetzt noch so ne klitzekleine Nachfrage. Wer genau muss mir denn die Zustimmung erteilen? Eingetragen ist Herr K.J. für die Marke. Darf also nur er mir untersagen "Was glotzt Du" zu nutzen oder kann das auch die Marketing Abteilung auf die die Marke garnicht eingetragen ist?
Was wäre jetzt z.b. wenn ich die Herzeln einer gemeinnützigen Institution (z.b. der Lebenshilfe, einem Kinderhospitz etc) schenken würde zum verkauf auf einem Weihnachtsmarkt oder zum weiterschenken, würde ich mich dann auch strafbar machen obwohl dort dann keine Gewinnerzielung mehr erreicht wird? Das wars dann und ich bedanke mich vielmals. Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest :)
Lieben Gruß
Fabienne
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Ansprüche aus der Marke stehen immer nur den Markeninhaber zu. Das heisst, der konkrete Markeninhaber müsste Ihnen die Erlaubnis erteilen bzw. könnte sie Ihnen verweigern. Er kann natürlich auch Dritte damit beauftragen und entsprechend bevollmächtigen, wovon auch auszugehen ist, gleichviel ob dies nun die Marketingabteilung ist oder eine mit der Markenüberwachung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei.
Wenn Sie den Schmuck verschenken, handeln Sie nicht "im geschäftlichen Verkehr" und bewegen sich damit außerhalb des Markenrechts. Unterlassungs- oder sonstige Ansprüche können Ihnen gegenüber dann nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme würde gelten, wenn Sie mit der Verschenkung einen Werbeeffekt erzielen wollen, was in Ihrem Beispiel aber nicht der Fall sein dürfte. Allerdings sollten Sie für den Fall, dass der Beschenkte einen Weiterverkauf des Schmuckes plant, diesen explizit darauf hinweisen, dass er dies auf eigene Gefahr tut und dass möglicherweise mit der Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche eines Dritten zu rechnen ist.
Ihnen ebenfalls eine schöne Weihnachtszeit!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt