Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Tochter können Ansprüche auf Grundsicherung zustehen.
Dann wird ein Rückgriff gegen Sie nicht in Betracht kommen.
Aber die genannten Unterlagen reichten dazu nicht aus.
Hier wird ein ärztliches Fachgutachten erforderlich sein.
Dabei sollte auch der Grad der Behinderung (GdB) unbedingt festgestellt werden.
Darlegungs- und Beweispflichtig wäre Ihre Tochter.
Bekommt Sie keine Grundsicherung, können ihr aber weitere Ansprüche nach dem SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen..
Diese können auch die krankheitsbedingten Mehraufwendungen umfassen (Bundessozialgericht Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R
).
Diese Ansprüche haben aber zur Folge, dass dann die Unterhaltspflicht von Ihnen geprüft wird.
Denn Sie sind generell unterhaltspflichtig.
Bekommt Ihre Tochter Leistungen, werden auch die Beiträge zur Sozialversicherungen gezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Eine Frage nochmals zu unserer Unterhaltspflicht: Würde ein Unterhaltsrückgriff auch stattfinden, wenn das Einkommen von uns Eltern weit unter 100.000€ jährlich liegt ? Von dieser Summe hatten wir immer mal gelesen.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen genannte Grenze ist nur bei Leistungen auf Grundsicherung wesentlich. Wenn Ihre Tochter wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Grundsicherung erhalten sollte, sind die 100.000,00 € wesentlich.
Kommen diese Leistungen nicht in Betracht, sondern "nur" Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt diese Grenze nicht.
Bei Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt wird Ihre Unterhaltspflicht nach Ihren Einkommensverhältnisse geprüft werden.
So wie Sie es schildern, kann die Grundsicherung in Betracht kommen. Das wird von ärztlichen Gutachen abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle