Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtig feststellen, fällt Ashwagandha nicht unter das BtMG, jedoch wird jedoch von § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG
, sobald sie im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einer Tier verabreicht werden können, um physiologische Funktionen zu beeinflussen. Da es also ein Stoff im Sinne des AMG ist, ist dieses anwendbar. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn Sie den Stoff in Pflanzenform mitbringen würden.
Aus Ihrer Schilderung geht nicht genau hervor, wann der genaue Tatzeitpunkt war. Im Rahmen des AMG gab es nämlich mehrere Gesetzesänderungen, die durchaus von Bedeutung sein können. Ohne eine Akteneinsicht kann die Rechtslage hier leider ohnehin nicht abschließend beantwortet werden, weder der genaue Tatvorwurf noch die Umstände sind mir bekannt. Dennoch gilt grundsätzlich:
Nach der derzeitigen Rechtslage dürfte das Inverkehrsbringen des Stoffes Ashwagandha, das unter das AMG fällt, sogar eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1
, 5 Abs. 1
, 2 AMG sein, die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Folge haben kann. Daher wäre es wichtig zu wissen, welche genauen Handlungen Ihnen vorgeworfen werden. Denn als Ordnungswidrigkeit gemäß § 97 AMG
ist die Handlung des § 5 AMG
nicht deklariert, sondern als Straftat.
Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 97 Abs. 3 AMG
mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Diese konkrete Höhe müsste ja aus Ihrem Bußgeldbescheid ersichtlich sein.
Sie sprechen einerseits von einer Straftat und andererseits von einer Ordnungswidrigkeit. Grundsätzlich dürfte es ohne Belang sein, dass andere möglicherweise irrtümlich den Stoff ohne rechtliche Konsequenzen einliefern durften. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht existiert grundsätzlich nicht.
§ 11 Abs. 2 OWiG
behandelt im Übrigen den Irrtum bei Begehung einer Handlung. Das bedeutet, dass ein Verhalten einer Person nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie keine Kenntnis darüber hat, dass ihr Verhalten zur Tatzeit verboten ist. Dies kann unter Umständen eher günstig für Sie sein und sollte möglicherweise nicht zurückgewiesen werden.
Im Ergebnis kann ich die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens nicht einschätzen, da ich keine Akteneinsicht habe. Sie müssten sich dringend zu einem Rechtsanwalt vor Ort bei Ihnen begeben, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann, um in Ihrer Situation richtig zu reagieren.
Ein Einspruch kann grundsätzlich noch zurückgenommen werden. Außerdem bietet das Beschlussverfahren grundsätzlich den Vorteil, dass der Richter nicht von den im Bußgeldbescheid festgesetzten Entscheidung abweichen kann. Führt er hingegen eine Hauptverhandlung durch, so kann die Verurteilung schlechter ausfallen, als sie im Bußgeldbescheid festgesetzt wurde. Das heißt, wie die Entscheidung im Bußgeldbescheid lautete, müssten Sie ja wissen, so dass die Entscheidung für den Fall, dass Sie sich für das Beschlussverfahren entscheiden, nicht schlechter ausfallen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der ersten Einschätzung weiterhelfen, so dass Sie hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens besser entscheiden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Pilarski,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Der RP sprach von einer Ordnungswidrigkeit, Geldbuße 75,00 € + Gebühr.
Nach Übergabe an die Staatsanwaltschaft, die die Akte beim Amtsgericht vorlegte, spricht nun das Gericht von einer Straftat.
Habe ich richtig verstanden, dass sich das Gericht an der Höhe dieses Bußgeldes orientiert oder ist eine höhere Strafe zu erwarten - und wie sieht es mit den Gerichtskosten aus.
Mit freundlichen Grüßen
Auf welche Straftatbestände, also Vorschriften, wird denn der Vorwurf gestützt? Im Allgemeinen ist das Gericht an die Entscheidung im Bußgeldbescheid gebunden, wenn ein Beschlussverfahren durchgeführt wird. Bei der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und damit einhergehenden Verurteilung kann das Gericht eine ungünstigere Entscheidung treffen. Diese beiden Verfahrensarten sind zu unterscheiden.
Allerdings muss ja nun die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nach Prüfung Ihres Sachverhalts dazu gekommen sein, dass möglicherweise doch eine Straftat in Betracht kommt. Es könnte durchaus sein, dass dies mit den relativ aktuellen Gesetzesänderungen des AMG verbunden ist. Nach meiner Prüfung kam ich zunächst unter Berücksichtigung Ihrer Angaben zu einer Straftat und eben nicht zu einer Ordnungswidrigkeit.
Ich kann Ihnen aufgrund dieser bisherigen Verfahrensvorkommnisse nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Denn ohne anwaltliche Hilfe wird es Ihnen kaum möglich sein, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Dieser würde auch eine etwaige vorliegende Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage anschreiben.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Höhe des Bußgelds und betragen in Ordnungswidrigkeitenverfahren 10% des Bußgeldbetrags, mindestens jedoch 40,00 Euro. Hinzu können Auslagen für Zeugen und Sachverständige kommen.
Darüber hinaus fallen Rechtsanwaltskosten für Ihre Vertretung an. Diese richten sich nach dem RVG und sind abhängig vom Umfang seiner Tätigkeit, ob er das Verfahren mit der Verwaltungsbehörde oder nur das Verfahren vor dem Amtsgericht für Sie führt. Außerdem fällt stets eine Grundgebühr in Bußgeldsachen an, so dass eine solche anwaltiche Beauftragung durchaus bei ca. 500,00 Euro liegen kann, was natürlich ohne eine Rechtsschutzversicherung Ihrerseits bei der eher geringen Höhe des Bußgelds bedenklich erscheint. Jedoch steht nunmehr eine Straftat im Raum, so dass Sie dennoch einen Anwalt aufsuchen sollten, der Ihre Erfolgsaussichten nach Akteneinsicht prüft.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt