Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Stammkapital soll der Gesellschaft zugute kommen, so dass Anschaffungen eines Dritten hieraus nicht finanziert werden können. Allenfalls kann die Gesellschaft einem Dritten ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewähren, wenn die Rückzahlung gesichert ist. Mit dem Darlehen kann dieser dann die Anschaffung vornehmen.
2. Die Rückzahlung könnte durch die Sicherungsübereignung des Fahrzeuges gesichert werden. Wichtig ist aber eine marktübliche Verzinsung des Darlehens durch den Darlehensnehmer.
3. Grundsätzlich sollte das Stammkapital aber für den Gesellschaftszweck der Gesellschaft verwendet werden. Eine Zweckentsfremdung wird zwar nicht während des Bestehens der Gesellschaft problematisch, außer es wird nicht zurückgezahlt, aber könnte im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft dazu führen, dass der Insolvenzverwalter das Stammkapital noch mal einfordert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Beantwortung!
Die Gesellschaft würde das Auto ja benötigen (Gesellschaft hat den Zweck Online Marketing => Fahrt zu Kunden zwecks Abstimmung). Ich habe bisher gelesen, dass das Stammkapital zur Anschaffung genutzt werden kann (und dann nicht zurückgezahlt werden muss). Ist dem nicht so?
Ansonsten könnte man ja das von Ihnen vorgeschlagene Dahrlenskontrukt verwenden.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn das Fahrzeug durch die Gesellschaft erworben wird, und betrieblich sowie privat genutzt wird, wäre dies selbstverständlich möglich. Dann kann das Stammkapital zur Anschaffung genutzt werden. Nur bei einer privaten Anschaffung durch einen Dritten wäre die Darlehenskonstruktion zu wählen.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt