Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten will.
Ohne den genauen Inhalt des Rechtsstreits und die Beweislage zu kennen, wird es nicht möglich sein, die Angelegenheit abschließend zu beurteilen und das Verhalten der Beamten auf Strafbarkeit zu überprüfen.
Ich mahne Sie bezüglich eines strafrechtlichen Vorgehens in Gestalt von Anschuldigungen vor der Staatsanwaltschaft daher zur Vorsicht.
Die Unterstellung von Straftaten und die Anzeige kann im Einzelfall als falsche Verdächtigung sowie Verleumdung Anknüpfungspunkt eigener strafrechtlicher Verfolgung werden, wenn das im verfahren behauptete nicht bewiesen werden kann und ehrrührig ist.
Gerade wenn es um Staatsbedienstete geht, wacht die Staatsanwaltschaft besonders darüber, dass gegen solche erhobene Anzeigen eine nachvollziehbare Grundlage aufweisen.
Sie sollten daher darauf achten, dass ein Verdacht auch nur als solcher formuliert und einzelne strafbare Handlungen, für diese keine Beweise in der Hand haben, nicht als feststehend und sicher hingestellt werden. Ansonsten droht Ihnen selbst ein Strafverfahren.
Der Tatbestand der Unterschlagung dürfte vorliegend m.E. nicht erfüllt sein, denn dieser beinhaltet stets das rechtswidrige Zueignen fremder Sachen durch den Täter. Vorliegend wurde ein Einspruchsschreiben an das Amt gefaxt und daher auch auf dem Papier des Amtes ausgedruckt.Dieses dürfte mithin auch Eigentum des Amtes im sachenrechtlichen Sinne geworden sein. Die Leiterin des FA wird sich dieses Schriftstück sicherlich nicht zugeeignet (etwa zum Behalten mit nach hause genommen) haben, da hierfür eine Zueignungsabsicht erforderlich wäre.
Sollte es darum gegangen sein, das Schriftstück verschwinden zu lassen, wäre aber an den Tatbestand der Urkundenunterdrückung zu denken.Dies wäre aber nachzuweisen.
Der Betrugsvorwurf ist stets schwer nachzuweisen. Der Tatbestand beinhaltet, dass der Täter durch seine Handlung einen Irrtum erregt, das Opfer hierdurch über Vermögen verfügt und dadurch einen Vermögensschaden erleidet, wobei der Täter die Absicht inne hat, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Ob Ihnen der Nachweis gelingt, die FA-Leiterin habe das Fax verschwinden lassen, um in einem Prozess beim Gericht vorzutäuschen, die Klage sei unzulässig, um wiederum die Vollstreckung durchführen zu lassen und Staat rechtswidrig zu bereichern,erscheint hier sehr fraglich.Denn dazu müssten Sie Einblick in die Interna haben, der höchstwahrscheinlich fehlt.
Sollten Sie dies behauptet haben, aber nicht beweisen können, läge eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede nach § 186 StgB nahe, da Sie die Beweislast für Ihre Tatsachenbehauptungen tragen.Dh. Sie müssten in einem Strafverfahren gegen Sie selbst den Nachweis antreten, dass Ihre Behauptungen wahr sind, um nicht verurteilt zu werden.
Haben Sie die Leiterin des FA dagegen nur als "Betrügerin" bezeichnet, läge eine einfache Beleidigung vor.
Es wird insbesondere schwer werden, nachzuweisen, dass das Fax nicht einfach intern ohne Wissen der FA Leiterin bei der Behörde (etwa durch Angestellte) verloren gegangen ist. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass sich die Behördenleierin persönlich um die Eingangspost kümmert. Sollte das Schreiben nur aus Fahrlässigkeit verloren gegangen sein, wäre dies nicht strafbar.
Freilich könnten Sie dann einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Staat geltend machen, wenn Ihnen aus dem Umstand des verloren gegangenen Einspruchs und der daruf beruhenden Vollstreckung ein Schaden entstanden ist.
Ein strafbares Verhalten des RA kann ich dann ebenfalls nicht ohne weiteres erblicken. Dieser hat offenbar fristgemäß Einspruch eingelegt. Der Auftrag wurde sodann entzogen. Natürlich könnte auch der Rechtsanwalt im Rahmen des Anwaltsverschuldens in Haftung genommen werden, sollte er durch Verletzung seiner nachvertraglichen Pflichten Informationen in Gestalt des tatsächlich doch eingelegten Einspruchs vorenthalten haben. Dies wäre nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
Rechtsanwalt