Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld ist neben der Arbeitslosenmeldung, die spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen muss, grds. die Beschäftigung von mindestens 12 Monaten in einem Versicherungsverhältnis in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung. Selbst bei einem Beschäftigungsverhältnis von 4 Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre beträgt die Dauer des Arbeitslosengeld maximal 2 Jahre. Für Arbeitslose unter 55 Jahren beträgt die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld maximal zwölf Monate. Zudem verfällt der Anspruch nach 4 Jahren, so dass ich davon ausgehe, dass Ihre Ex-Ehefrau keinen ALG1-Anspruch haben wird.
Weiterhin wird Ihre Ex-Ehefrau, wobei ich deren Erwerbsfähigkeit unterstelle, als Alleinerziehende bei Einkünften/Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 899,- zuzüglich des Kindergeldes ( EUR 184,- ) bei einer Kaltmiete von EUR 600,- und geschätzten Nebenkosten von EUR 100,- ggf. einen Anspruch auf SGB – II-Leistungen in Höhe von voraussichtlich EUR 300,- haben. Voraussetzung für einen Anspruch in dieser Höhe ist jedoch insbesondere, dass die Wohnkosten angemessen sind und in dem Haushalt Ihrer Ex-Ehefrau neben dem Kind keine weitere Person lebt, die über Einkommen verfügt. Ich empfehle Ihrer Ex-Ehefrau entweder eine Beratung über Sozialleistungen bei „ Soziale Dienste" bei dem Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidelberg, dem Caritasverband Heidelberg oder der Arbeitsgemeinschaft Soziale Nothilfe e.V. in Anspruch zu nehmen oder aber gleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wofür Beratungshilfe beantragt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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