Sehr geehrter Fragensteller,
einleitend sei gesagt, dass das Verfassungsrecht gerade von seiner Schwammigkeit und Präzision lebt, die alleine vom Bundesverfassungsgericht und dessen Rechtsprechung konkretisiert wird. Es ist nicht immer leicht hervorzusehen, was und wie es entscheiden wird. Zumal man stets beliebig viele Auffassungen vertreten kann.
1) Meines Erachtens ist wegen des Grundrechts aus Art. 14 GG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG
aber klar keine Beschlagnahme erlaubt.
Denn in Artikel 2 Abs. 2 GG
ist nicht das Leben Deutscher als vorrangig genannt. Es geht nur um das Leben an sich.
Man könnte nur mit einem "übergrundgesetzlichen Notstand" argumentieren. Könnte aber durchaus geschehen. 2020 hat ja schon gezeigt, wie dehnbar der Rechtsstaat sein kann und wie wenig man nachdenken muss, wenn man nur genügend Angst hat.
2) Ich sehe die Möglichkeit zu Beschlagnahmungen nicht. Siehe oben. Wenn man das anders sieht, sehe ich nach den Art. 73 ff. GG
die Kompetenz bei den Ländern wegen dem Bezug zu Gesundheitsfragen. Der Export ist nur eine subsidiäre Folgefrage.
3) Sicher könnte man argumentieren, dass ein lockdown unverhältnismäßig ist, wenn man ein Recht zu Beschlagnahme denn bejahen würde.
4) Meines Erachtens gibt es keinerlei Sinn und Zweck Spaziergänge vor 22 Uhr zu erlauben und danach nicht. Aber gut: Deutschland unterscheidet sich in Sinn und Zweck der Regelungstiefe von den USA und anderen "Rechtsstaaten" wohl nur noch dadurch, dass hier zumindest erfreulicherweise weniger Schusswaffen in Privathänden sind und man weniger über die Auszählung der Stimmen diskutiert.
Ansonsten ist das juristische und intellektuelle Niveau ähnlicher als manch einer hoffen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich habe mir Art. 14 Abs. 3 GG einmal angesehen, darin ist die Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt. Bezieht sich die Allgemeinheit nicht auf die der Bundesrepublik, zumal unser Grundgesetz ja nur hier (für Deutsche und Nichtdeutsche) gilt?
Und begründet nicht u.a. Art. 56 GG eine besondere Pflicht, zum Wohl unseres Volkes zu handeln, so dass hinter der Grundrechtsgewähr im eigenen Land außenpolitische Themen zurückzutreten haben?
Sehr geehrter Fragensteller,
ja. Es gibt den Art. 14 Abs. 3. Der sagt aber nicht zu Grundrechtskollisionen aus.
In Art. 2 Abs. 2 GG
wird das Leben an sich geschützt. Es ist nicht auf deutsche Staatsbürger beschränkt.
Es handelt sich um eine klassische Grundrechtskollision wie im Fall "Jakob von Metzler".
Man kann aber Leben nicht gegen Leben juristisch aufwiegen.
Es bleibt nur der Weg über den "übergrundgesetzlichen Notstand" zur Rechtfertigung.
Art. 56 GG
und dessen Wortlaut gibt insofern wegen der Vagheit des Wortlauts auch keine Ermächtigungsgrundlage.
Fazit: man kann sicher die Möglichkeit der Einziehung durchaus bejahen, aber definitiv auch keine Pflicht hierzu.
MfG RA Saeger
"fehlenden" Präzision. Ein Schelm, wer sich böses denkt.
MfG RA Saeger