Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Leistungen nach SGB II (“Hartz IV”) zu beantragen. Vor Schaffung dieses Gesetzes konnte man überbrückende Leistungen der Sozialhilfe beantragen, welche die Leistungsträger bei Bewilligung von Arbeitslosengeld dann verrechneten. Seit 2005 sind für Erwerbsfähige entsprechende überbrückende Sozialleistungen aber nur nach SGB II als so genannte Grundsicherung für Erwerbsfähige möglich. Allerdings ist fraglich, ob die Bewilligung hier schneller erfolgt als bei der Agentur für Arbeit hinsichtlich der Leistungen für Arbeitslosengeld und wegen des § 38 SGB III
zu den Meldepflichten bei Arbeitslosigkeit nicht relevant, solange keine Sperrzeit droht (siehe weiter unten). Die Leistungen nach SGB II wären bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde (noch eine Mischverwaltung von Agentur von Arbeit und Kommunen, aber gesondert ansässig, regelmäßig ARGE genannt, aber örtlich unterschiedlich) zu beantragen.
In Bezug auf die Leistungen nach SGB II gilt das so genannte Zuflussprinzip bei Einnahmen. Arbeitslosengeld wird zum Monatsende gezahlt. In jenem Monat würde es aber auf die Leistungen nach SGB II angerechnet, auch wenn es erst am Ende des Monats gezahlt würde. Also kann ein und derselbe Monat nicht durch Leistungen nach SGB II “überbrückt” werden.
Da Sie keine näheren Angaben dazu machen, ob Sie fristgerecht, fristlos oder kurzfristig in der Probezeit gekündigt wurden, sei darauf hingewiesen, dass man nach § 38 SGB III
(das Gesetz für Arbeitslosengeld) verpflichtet ist, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Wegen normalerweise einzuhaltender Kündigungsfristen sollte der Bezug von Arbeitslosengeld daher normalerweise zeitnah folgen.
Wenn Ihnen allerdings eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach § 144 SGB III
drohen könnte, dann müssten Sie ohnehin für diesen Zeitraum Leistungen nach SGB II beantragen. Jene Leistungen würden dann allerdings nach § 31 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b
) SGB II nur um 30 % gekürzt gezahlt.
Sie sollten daher, soweit es keine Probleme (Sperrzeit) bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Leistungen nach SGB III) geben dürfte, dort auf Ihre Situation hinweisen und die Bewilligung forcieren oder auch Ihren Vermieter entsprechend unterrichten, wenn nötig. Anderenfalls sollten Sie parallel den Antrag nach SGB II unter Mitteilung der Beantragung von Arbeitslosengeld beantragen.
Während meiner Bearbeitung der Frage haben Sie diese nun eingegrenzt, so dass ich insoweit auf meine Hinweise zur möglichen Sperrzeit verweise und sie auch umgehend einen Antrag auf Leistungen nach SGB II stellen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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Diese Antwort ist vom 01.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.02.2010
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23:05
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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