Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass man Ihre Erklärung als vorzeitige Vertragauflösung bewerten muss.
An diese sind Sie grundsätzlich gebunden.
Beseitigen könnten Sie diese nur, wenn Sie die Anfechtung erklären. Hier käme eine Anfechtung wegen eines Irrtums über den Vertragpartner in Frage (Diebstähle).
Allerdings erscheint auch dies wegen der Beweisbarkeit der Diebstähle problematisch. Darüber hinaus dürfte Ihr Interesse eher in einer früheren Beendigung liegen, um den Schädiger los zu werden.
Insgesamt erscheint es mir nach den vorliegenden Informationen weniger sachdienlich, hier trotz anderweitiger Zusage Erfüllung im November zu verlangen.
Daher gehe ich momentan davon aus, dass Sie besser wegen der Diebstähle vorgehen. Zum einen zivilrechtlich (Herausgabe verlangen und ggf. einklagen), zum anderen strafrechtlich (Anzeige erstatten). Insgesamt müsste die Eigentümerstellung z. B. durch Kaufbelege nachweisbar sein.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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