Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Sperrzeit kann nach § 144 SGB III
u.a. dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat UND er dadurch vorsätzlich oder grob fahrässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Davon kann nach Ihrer Schilderung nicht die Rede sein. Da Sie die Abmahnung (auf die offensichtlich dann die spätere Kündigung aufgebaut hat - sonst wäre es erst Recht kein Grund für die Verhängung einer Sperrzeit) nicht bekommen haben, ist nicht ersichtlich, in wie weit Sie hier grob fahrlässig gehandelt haben sollen.
Zwar muss die Abmahnung nicht immer per Einschreiben erfolgen; sie muss aber dem AN ZUGEGANGEN sein, was der AG zu beweisen hat.
Hier haben Sie gute Chancen, so dass ich einen RA beauftragen würde, um gegen den Bescheid vorzugehen. Beachten Sie dabei die gesetzten Fristen.
Versuchen Sie auch zuvor, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 27.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ab wann gilt die gesetzliche Frist? Ab der Kündigung oder ab dem Bescheid des Arbeitsamtes?
Ab Bescheid des Arbeitsamtes und wird einen Monat betragen. Bitte sehen Sie sich den Bescheid an. Bei der Rechtsmittelbelehrung wird die Frist für den Widerspruch genannt sein, wobei diese Frist ab Zugang zu laufen beginnt.