Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Pfändung des Kontos Ihrer Ehefrau war grundsätzlich dann unrechtmäßig, wenn diese nicht Schuldnerin der Forderung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Sie eine Verfügungsvollmacht über das Konto Ihrer Ehefrau haben. Denn Forderungsinhaber gegenüber der Bank ist in diesem Fall ausschließlich Ihre Ehefrau. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Ihr Vermögen auf dem Konto Ihrer Ehefrau lagert und Rückforderungsansprüche gegen Ihre Frau bestehen oder ggf. erfolgte Vermögensübertragungen anfechtbar sind. Der Gläubiger wird dann jedoch zunächst die Forderung gegen Ihre Ehefrau pfänden müssen.
Unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens Ihrer Bank rate ich Ihnen an, zunächst der Geschäftsführung Ihrer Bank schriftlich eine Beschwerde zu übersenden und Ihre Beschwerde weiterhin der Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zuzuleiten. Ergibt die Prüfung der Bafin, dass die Entscheidungen Ihrer Bank rechtlich zu beanstanden sind, wird diese aufsichtsrechtlich einschreiten. Schließlich besteht die Möglichkeit, die zuständige Schlichtungsstelle für Banken einzuschalten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin