Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
In erstinstanzlichen Angelegenheiten vor dem Arbeitsgericht hat jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. Dies ergibt sich aus § 12a ArbGG
und soll Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne großes Kostenrisiko gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend machen zu können.
Etwas anderes gilt allerdings für die Gerichtskosten. Kommt kein Vergleich zustande, so werden diese – wie im „normalen“ Zivilprozess auch – der unterliegenden Partei in Rechnung gestellt.
Wird der Vergleich also widerrufen und verliert Ihr Sohn den Prozess, so muss er neben den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten nicht auch noch den gegnerischen Anwalt bezahlen.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass Ihr Sohn von seinem Anwalt über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe umfassend aufgeklärt wurde.
Im Übrigen muss nicht jeder Aufhebungsvertrag zwingend zu einer Sperrzeit führen. War Ihr Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage, die Arbeit weiterhin auszuführen und liegt hierüber eine entsprechende ärztliche Bestätigung vor, so kann eine Sperrzeit durchaus vermieden werden. In diesem Fall hätte Ihr Sohn für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III
gehabt.
Ich gehe hierbei im Rahmen dieser Erstberatung davon aus, dass die vorgeschlagene Formulierung in dem Vergleich in Verbindung mit einer ärztlichen Bestätigung durchaus zur Vermeidung einer Sperrzeit ausreichend sein könnte.
Dementsprechend könnte der Vergleich wirtschaftlich betrachtet (Abfindung, keine Gerichtsgebühren, keine Sperrzeit) durchaus Sinn machen.
Ihr Sohn sollte sich dementsprechend von seinem Anwalt über die Vor- und Nachteile nochmals ausführlich beraten lassen. Hierbei kommt sicherlich auch eine Verlängerung der Widerrufsfrist in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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