Sehr geehrte Mandanten,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 EStG
fällt auf so genannte private Veräußerungsgeschäfte, bzw. die daraus gerierten Verkaufserlöse Einkommensteuer, die so genannte "Spekulationssteuer" nicht an, wenn die Wohnung zwischen der Anschaffung und dem späteren Weiterverkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken gehalten wurde.
Dabei ist inbesondere zu beachten, dass dies im Jahr des Verkaufs (hier also 2017) und den beiden Jahren zuvor (2015 und 2016) der Fall gewesen sein muss.
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Es ist nicht notwendig, dass eine alleinige Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz vorliegt oder dass Sie beide zeitgleich auf Dauer dort Ihren Aufenthalt nehmen müssen, Siehe hierzu auch die Gesetzeskommentierung (Kube in Kirchhoff, EStG-Kom. 13. Auflage, 2014, § 23 Rz.6).
Weder Sie, noch Ihr Ehemann müssen einen eventuellen Verkaufsgewinn also (anteilig) versteuern.
Entscheidend ist alleine, dass keine - auch nur zeitweilige - Vermietung der Wohnung stattgefunden hat, da dann keine alleinige Selbstnutzung mehr gegeben wäre, sondern eine gemischte Nutzung vorliegen würde.
Sollte es seitens des Finanzamtes Rückfragen geben, teilen Sie dies dort bitte genauso mit, legen zusätzlich den Arbeitsvertrag Ihres Mannes als Nachweis vor und verweisen auf die geltend gemacht doppelte Haushaltsführung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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