Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, denn Sie haben die Immobilie nicht käuflich erworben, sondern unentgeltlich im Wege einer Erbschaft.
Damit ist kein Platz für die Anwendung der §§ 22
, 23 EStG
.
Welchen Kaufpreis wollen Sie denn hier dem Verkauserlös entgegenstellen, damit Sie einen Gewinn = sonstige Einküfte ermitteln könnten?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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