Sehr geehrter Ratsuchender,
die aufgeworfene Frage beantworte ich gern anhand Ihrer Darstellung des Sachverhaltes wie folgt.
Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Besteuerung eventueller Überschüsse bei Veräußerung innerhalb der „Spekulationsfrist" vor. Trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren liegen daher keine Spekulationseinkünfte vor, wenn ein Gebäude
- zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich für eigene Wohnzwecke des Steuerpflichtigen oder
- im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
genutzt worden ist.
Im ersten Fall ist der Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige Eigentümer der Immobilie gewesen ist, ohne Bedeutung. Auch für bereits kurzfristig nach dem Erwerb veräußerte Immobilien scheidet damit eine Besteuerung von Spekulationseinkünften aus, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Wohingegen die zweite Alternative darauf abstellt, dass die veräußerte Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Sie können also nach dieser Maßgabe das Grundstück steuerfrei veräußern.
Gern stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen