Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Einschlägig für den geschilderten Sachverhalt sind die Normen §§ 280
, 278 BGB
und §§ 407, 411 aber auch 412 HGB. Soweit Sie in der vertraglichen Konstellation insoweit auch Absender des Beförderungsgutes waren, haben Sie nach § 411 Satz 1 HGB
das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.
Jedoch hat nach § 412 Abs. 1 S. 2 HGB
der Frachtführer für eine betriebssichere Verladung zu sorgen. In Satz 1 dieser Vorschrift heißt es, dass sich soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut Beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.
Darauf ergeben sich für die Beurteilung des Schadenshergangs und dessen Ursachen verschiedene Angriffspunkte. War mangelhafte Verpackung der Maschine tatsächlich ursächlich für den entstandenen Schaden? Oder war es vielmehr der unsachgemäße Umgang mit dem Beförderungsgut beim Um- bzw. Abladen im Lager der Spedition. Aus welchen Gründen war das Beförderungsgut im Lager des Frachtführers umzuladen? Wurde hier seitens des Frachtführers die nach § 412 HGB
erforderliche Sorgfalt bei der Verbringung des Gutes eingehalten.
Denn die Beladung und Beförderung bis zum Lager des Frachtführers verlief ja insoweit unproblematisch. Erst durch das Abladen in Lager des Frachtführers, ist diesem ein Schaden entstanden.
Auf die Feststellung des zwar externen Gutachters, dessen Auftraggeber jedoch Ihr Anspruchsgegner ist, würde ich im Zweifel nicht unbedingt vertrauen. Aber das soll hier nicht die Frage sein, denn wie ich es herauslese sind Sie ja grundsätzlich bereit für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Ich schlage daher vor, in Beantwortung der anwaltlich gestellten Forderung, diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Zahlung auf diese Forderung für den Fall der Geltendmachung weiterer in diesem Zusammenhang stehenden Forderungen, zu zahlen. Stellen Sie hierbei ruhig auch rechtslaienhaft Ihre Bedenken an der Entstehung des vorliegend geltend gemachten Schadens dar. Dennoch sind Sie um einer guten Geschäftsbedingung bereit den hier entstanden Schaden gegen Vorlage und Abtretung der originalen Reinigungsrechnung zu begleichen.
Ggf. steht Ihnen insoweit ein Schadensanspruch gegen den Lieferanten der Maschine zu, weil dieser die Maschine nicht ordnungsgemäß verpackt hat. Unter Umständen wäre hier vor dem Transport das Öl abzulassen gewesen und dergleichen weiter.
Jedoch möchte ich feststellen, dass meine Aussagen zu dem möglichen Verschulden oder Versäumnissen bzw. eventuellen Erfordernissen lediglich Mutmaßungen in Unkenntnis des genauen Sachverhaltes sind und daher hier nur Anhaltspunkte sein können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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Hat die Spedition nicht die Pflicht uns zu informiren, wenn Sie der Meinung ist die Maschine ist nicht aussreichend verpackt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
erst einmal vielen Dank für Ihre Bewertung.
Selbstverständlich besteht seitens des Frachtführers bei Annahme des Frachtgutes die Pflicht zur Sichtung dessen. Dabei muss dieser insoweit auch beurteilen, ob nach seiner Auffassung das Beförderungsgut verpackt ist. Diese Kontrolle kann aber nur offensichtliche Mängel der Verpackung beinhalten. Denn niemand außer dem Absender, weiß was er verpackt und wie dieses am sichersten verpackt werden kann, um es gefahrlos zu transportieren.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Maschine ordnungsgemäß verpackt war, der Frachtführer, diese beim Umladen in sein Lager jedoch unsachgemäß handhabte, also nicht dafür vorgesehene Haltepunkte benützte und so den Zwischenfall herbeiführte.
Nun ist mir der genaue Sachverhalt und sind mir die konkreten Umstände des Herganges nicht bekannt, so dass meine rechtliche Beurteilung sich nicht auf den hier vorliegenden Fall beziehen kann. Insoweit sind die hier genannten Möglichkeiten nur Hirngespinste eines Rechtsanwaltes.
Wie gesagt, Sie sollten vor oder mit der Bezahlung der gestellten Forderung, Ihre Sicht der Dinge darstellen und darauf hinweisen, dass Ihnen an einer weiteren guten Geschäftsbeziehung gelegen ist.
Ich hoffe, ich habe Ihnen einen hinreichenden ersten Überblick und Anhaltspunkte für Ihr weiteres Vorgehen verschaffen können.
Ich verbleibe sodann
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle