Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kommt es natürlich auch auf den geschlossenen Vertrag an, der hieer natürlich nicht geprüft werden kann.
Die gesetzliche Regel ist, dass der Frachtführer verpflichtet ist, das Gut innerhalb der vertraglich vereinbarten (oder üblichen) Frist abzuliefern (§ 423 HGB
).
Die Haftung für Verlust oder Verspätung ist ein Schadenersatzanspruch (den Sie offenbar nicht haben) aus § 425 HGB
.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Gut als verloren betrachten zu lassen, und dann den Verlustschaden geltend zu machen; § 424 HGB
:
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung drei-ßig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder-aufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichti-gung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der An-spruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
Weisen Sie den Frachtführer hieraus hin! Beachten Sie aber, dass die Frist mindestens 30 tage beträgt.
Im übrigen wird dieser versuchen, sich auf eine Haftungserleichterung zu berufen. Dies wird aber kaum gelingen, da hier ein Wegfall der Haftungsbegrenzung zu vermuten ist. Trägt der Frachtführer keinen Grund vor, der ihn hinderte, den Fixtermin einzuhalten, ist die Verzögerung leichtfertig im Sinne von § 435 HGB
verursacht (AG München, Urteil vom 25.10.1999, 113 C 8169/99
, TranspR 1999, Seiten 448/449).
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sie schreiben "Die Haftung für Verlust oder Verspätung ist ein Schadenersatzanspruch (den Sie offenbar nicht haben) aus § 425 HGB
"
Warum haben wir diesen Anspruch nicht - ist das "voraussichtliche Entladedatum" im Auftrag denn ohne Bindung?
(in §425 steht auch gar nichts dazu ???)
Bitte entschuldigen Sie meine ungenaue Formulierung. Die Einschränkung bezog sich nach Ihrer Schilderung darauf, dass Sie keinen Schaden haben (wie Hotel etc.). Dem Grunde nach besteht der Anspruch aus § 425 HGB
natürlich.
Ebenso wie die Haftung aus dem Verlust des Gutes.
Bei dem "vorraussichlichen" Entladedatum kommt es auf den genauen Vertrag an. Ist ein konkretes Datum fest versprochen, so istz dieses die Lieferfrist. Ansonsten ommt es auf die "übliche Zeit" an.
Ich hoffe, es ist nun klar geworden. Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie mir dies natürlich kostenfrei noch zumailen.