Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen finden gemäß Ziffer 2.4. keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Unabhängig von der Frage, ob Ihr Spediteur die ADSp überhaupt wirksam als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Transportvertrag einbezogen hat, dürfte jedenfalls ein Klausel, die die Verschiebung zugesagter Liefertermine erlaubt, unwirksam sein.
In dem u.a. einschlägigen § 308 Nr. 1 BGB
heißt es dazu:
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1.
(Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält…"
Mehrere Gerichte haben bereits festgestellt, dass Klauseln, die Liefertermine als unverbindlich deklarieren, unwirksam sind:
So urteilte das Kammergericht mit Entscheidung vom 03.04.2001 (Az: 5 W 73/07
), dass die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." nicht hinreichend bestimmt ist, da ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein muss, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Weiterhin heißt es in dem Urteil, dass nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben dazu führen, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird, was die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB
gerade verhindern will.
Ähnliche Entscheidungen dazu haben auch das OLG Bremen (Beschluss vom 08.09.2009 – Az. 2 W 55/09
) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05
) getroffen.
Mit der Unwirksamkeit der Klausel werden Liefertermine verbindlich, so dass Sie nach Ablauf der gesetzten Lieferfrist gemäß § 323 I BGB
von dem Vertrag zurücktreten können.
Der Spediteur ist sodann zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung und gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Schadensersatz kann zum Beispiel in entstehenden Rechtsverfolgungskosten oder in den Mehrkosten für die Beauftragung einer anderen Spedition liegen. Unter Umständen kann auch Ersatz des Schadens verlangt werden, der Ihnen wegen der verspäteten Lieferung der Wohnwagen entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 21.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Dauskardt,
eine Nachfrage habe ich noch:
Ich hätte eine Spedition, die die Wagen innerhalb von 2 Tagen transportieren könnten. Allerdings ist die Transportgebühr fast doppelt so hoch wie bei der ursprünglichen Spedition.
Kann ich diese Differenz dann als Schaden gelten machen? Oder gibt es dort eine Art "Grenze"?
Mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Unsere Rechtsordnung kennt die so genannte Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Danach sind Sie in zumutbarem Maß verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und deshalb in Ihrem Fall nach einer preiswerten Ersatzspedition zu suchen.
Die Beauftragung einer Spedition, bei der nahezu doppelt so hohe Gebühren anfallen, kann nur dann zulässig sein, wenn Ihnen eine preisgünstigere Lieferung, die länger als zwei Tage dauert, unzumutbar ist - etwa weil Sie die Wohnwagen dringend benötigen und bei späterer Lieferung ein noch höherer Schaden droht.
Dies könnte etwa bei einem bereits gebuchten Urlaub mit den zwei Wohnwagen der Fall sein.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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