Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Das Sozialamt prüft in Ihrem Fall, ob eine Schenkung an Sie rückgängig gemacht werden kann, weil Ihr Großvater auf ergänzende Leistungen des Sozialamtes angewiesen ist.
Grundsätzlich kann das Sozialamt auf Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückgreifen, wenn diese das normale Maß überschritten haben. Schenkungen zu gewissen Anlässen dürfen allerdings, soweit diese nicht exorbitant hoch gewesen sein sollten, nicht zurückgefordert werden, da es sich hierbei um Anstandsschenkungen handelt.
Sie selbst tragen vor, dass nicht Ihr Großvater, sondern die Großmutter für Sie Geldbeträge auf dem Konto angelegt hat. Insoweit greift der Rückgriffsanspruch des Sozialamtes auf diese Schenkungen dann nicht.
Ich empfehle Ihnen dem Sozialamt mitzuteilen, dass Sie keine Schenkungen seitens des Großvaters erhalten haben, lediglich solche von der Großmutter.
Da die Sparbücher auch nicht auf den Namen der Großmutter, sondern auf Ihren Namen angelegt waren, sind diese nach dem Tod der Großmutter auch nicht in die Erbmasse eingegangen. Soweit Sie im letzten Jahr keine Schenkung erhalten haben seitens des Großvaters teilen Sie dies ebenfalls dem Sozialamt mit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 21.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.03.2011
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11:53
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Fachanwalt für Familienrecht