Sehr geehrter Fragesteller,
Man muss zwischen Verfolgungsverjährung und Verjährung nach rechtskräftigem Urteil unterscheiden.
In Ihrem Falle einer Verjährung nach Urteil gelten Verjährungsfristen, die von der konkret ausgeurteilten Strafzumessung abhängig sind:
Wenn Sie also 2001 auf Lanzarote in Abwesenheit zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt wurden und zwar wegen Körperverletzung und Bedrohung, gehe ich – ohne das Urteil zu kennen – davon aus, dass der dem Gericht eröffnete Strafrahmen demnach zwischen 7 Monaten +/- X lag.
Ab dem Datum der Rechtskraft des Urteils in Abwesenheit kann daher die Verjährung gem. Art. 133 CP zwischen 5 und 10 Jahren eingetreten sein.
Diese Ausführungen erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ich weder Akteninhalte, sonstige Umstände der spanischen oder bilateralen Strafverfolgung noch das Urteil selbst kenne.
Sollte es also zu Ermittlungen oder schlimmstenfalls einer Festnahme kommen, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt vor Ort der Festnahme wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen