Sehr geehrter Fragesteller,
entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung und den dort gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung mit Ihrem Zahnarzt nach der Behandlung, den Betrag zahlen, der vertraglich in der Honorarvereinbarung festgelegt wurde. Hierfür ist es sinnvoll aus Beweisgründen die Honorarvereinbarung schriftlich zu fixieren. Damit könnten Sie dann im Streifall die tatsächlich vereinbarte Honorarhöhe darlegen und ggf. beweisen. Besteht kein schriftlicher Honorarvertrag, besteht ein Beweisproblem hinsichtlich dessen, was die tatsächliche Höhe des Honorars anbelangt. Grundsätzlich wäre in einem Verfahren der Zahnarzt diesbezüglich im Fall des Bestreitens der Honorarhöhe beweispflichtig. Fordert der Zahnarzt, wie in Ihrem Fall, einen zusätzlichen Betrag zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar unter dem Hinweis, dass diese Kosten von einem bestimmten Preisangebot (in Ihrem Fall Kronen für ein Honorar von 1200,00 EUR) nicht gedeckt waren, sollten Sie beim Zahnarzt noch mal nachdrücklich um eine genaue Kostenausschlüsselung bitten. Sollte Ihnen die Rechnung inkorrekt erscheinen, können Sie sich auch an Ihre Krankenkasse wenden. Die ist in der Lage, zahnärztliche Kostenrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung können Sie ggf. abwarten, bevor Sie weitere Schritte unternehmen. Sollten Sie sich letztlich dazu entschließen, die Rechnung in Höhe der zusätzlichen 290,00 EUR nicht zahlen zu wollen, ist abzuwarten, ob der Zahnarzt Zahlungsklage bei Gericht gegen Sie erhebt. Die gerichtliche Klärung der Sache würde auf diesem Wege erreicht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen zu Ihrer Sachverhaltsschilderung weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine ausführliche Rechtsberatung zu Ihrem Rechtsproblem wird dadurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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