Sehr geehrter Fragesteller,
die verspätete Rechnungsstellung kann vorliegend den Anspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung zu Fall bringen. In Betracht kommt aber uU Verwirkung. Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment jedoch immer auch ein Umstandsmoment voraus. Der Schuldner musste glauben dürfen, dass der Gläuber seinen Anspruch (jetzt) nicht mehr durchsetzt. Das Institut der Verwirkung wird aus Treu und Glauben also § 242 BGB
abgeleitet und wird nach der Reform des Verjährungsrechts deutlich zurückhaltender angewand, als dies früher der Fall war. Ich sehe vorliegend die Möglichkeit über die Verwirkung vom Anspruch des Gegners frei zu werden als gering an, wenngleich ab zwei Jahren der Nichtgeltendmachung Verwirkung grds in Betracht käme.
§13II UStG
lautet: Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2
Als Endkunde dürfte für Sie das UStG sowieso nicht interessieren, da dieses nicht die Forderung an sich betrifft.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Diese Antwort ist vom 21.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Martin,
danke für die Beantwortung. Ich hätte erwähnen sollen, dass die Arbeiten in einer vermieteten Eigentumswohnung durgeführt wurden.
Kann ich davon ausgehen, dass die verspätete Rechnungsstellung keine negativen Auswirkungen bei Vorlage beim Finanzamt hat (VuV), abgesehen davon, dass die RG natürlich nicht mehr in der Steuererklärung für deb Zeitraums abgegeben werden kann, für welchen sie eigentlich hätte vorliegen sollen?
Danke und
mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Nachteile in der Form, dass das Fianzamt Ihre Ausgaben im Rahmen der Est nicht berücksichtigt brauchen Sie nicht erwarten. Natürlich kann durch die späte Rechnungsstellung der Aufwendungsbetrag in ein anderes Jahr "fallen". Sollten Sie die Ust im Rahmen der Vorsteuer geltend machen wollen, ist der Zeitpunkt des Abflusses maßgeblich.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin