Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Für den Gesellschafter/Geschäftsführer gilt grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Für die Einordnung der Sozialversicherungspflicht ist Einfluss auf die Geschicke der GmbH maßgebend.
So liegt bei einer Beteiligung von über 50 % eine Sozialversicherungsfreiheit vor. Ausnahmen können allenfalls eingreifen, wenn der Geschäftsführer wichtige oder bestimmte Geschäfte mit dem Aufsichtsrat oder einem Beirat abstimmen muss.
Liegt die Beteiligung unter 50 % sind die Gesellschaftsverhältnisse und die Geschäftsführerfunktionen entscheidend. Allein eine Beteiligung von unter 50% reicht demnach nicht aus, die Sozialversicherungsfreiheit zu beseitigen.
Allerdings ist bei einer kleiner werdenden Beteiligung auch das Anzeichen für eine Sozialversicherungspflicht größer.
Soweit ein Minderheitsgesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten hat, wie ein Mehrheitsgesellschafter liegt Sozialversicherungsfreiheit vor.
Insoweit wäre neben einer Reduzierung der Gesellschafteranteile auf unter 50 % auch eine gewisse Weisungsabhängigkeit Voraussetzung. Hier wäre die vertragliche Gestaltung des Anstellungsvertrages zu überprüfen. Auch können familiäre Bindungen eine Rolle spielen.
In Abgrenzung eines selbständigen Geschäftsführers ist für einen abhängig Beschäftigten und weisungsgebunden Geschäftsführer das Eingehen persönlicher Risiken auszuschließen.
Im Ergebnis gibt es daher für Sie folgende Möglichkeiten:
- Reduzierung der Gesellschafteranteile auf unter 49 %. Vertragliche Weisungsabhängigkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer;
- Umwandlung der Geschäftsführertätigkeit in eine Angestelltentätigkeit. Hier wäre auch eine entsprechende Reduzierung der Gesellschafteranteile erforderlich.
- GmbH & Co. Kg wäre die gleiche Vorgehensweise wie bei der GmbH. Hier bestünde noch die Möglichkeit, dass Sie die Gesellschafteranteile an der GmbH übertragen und nur als Kommanditist beteiligt sind und als Arbeitnehmer tätig werden.
In Zweifelsfällen kann eine Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen, die dann eine rechtsverbindliche Auskunft gibt.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
besten Dank für Ihre Antwort.
Habe ich das richtig verstanden:
(GmbH & Co. KG) Gesellschafter A gibt seine Anteile an der GmbH ab und wird Kommanditist der GmbH & Co. KG. Dann könnte A als Arbeitnehmer bei der KG eingestellt werden und trotzdem Geschäftsführer der GmbH sein oder müsste dann die Geschäftsführung der GmbH auch abgegeben werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Geschäftsführung der Kommmanditgesellschaft wird durch den Komplementärgesellschafter ausgeübt. In diesem Falle ist das die Komplementär-GmbH, die ihrerseits durch den Geschäftsführer vertreten wird.
Ein Kommanditist ist von Gesetzes wegen ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. §§ 164
, 170 HGB
. Allenfalls kann dem Kommanditisten im Rahmes des Angestelltenverhältnis eine Prokura erteilt werden.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und wäre für eine positive Bewertung dankbar.
Mit besten Grüßen
RA Schröter