Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Welches Einkommen Ihre Eltern aus sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten für die Unterbringung im Pflegeheim einsetzen müssen, ergibt sich aus den Regelungen des SGB XII.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies nur ein Rechenbeispiel darstellt, da eine abschließende Berechnung nur vom Sozialhilfeträger selbst vorgenommen werden kann:
Es ist zunächst die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII
zu ermitteln.
2 facher Eckregelsatz
§ 85 SGB XII
728,00 €
Familienzuschlag 255,00 €
Miete/Nebenkosten
§ 85 Abs. 1
, 2 SGB XII 660,00 €
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Einkommensgrenze 1.643 €
Einkommen
Rente A 1.800 €
Rente B 180 €
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Gesamteinkommen 1980 €
Hier können noch Versicherung in Abzug gebracht werden nach § 82 Abs. 2
und 3 SGB XII, da mir diese nicht bekannt sind, lasse ich diese Position außen vor.
Einkommensüberhang
Einkommen 1980 €
Einkommensgrenze 1643 €
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Einkommensüberhang 337 €
Davon 60 % Einkommen über
Einkommensgrenze § 87 SGB XII
202 €
Häusliche Ersparnis § 88 SGB XII
272 €
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Zuzahlung zum Pflegeheim 474 €
Ihrem Vater verbliebe dann ein Einkommen in Höhe von 1.506 €. Hier greift dann allerdings § 1360 BGB
, wonach den Ehegatten vom Familieneinkommen die Hälfte zusteht. Der Unterhaltsbedarf Ihrer Mutter beträgt danach 990 € (Hälfte von 1980 €), wovon die eigene Rente mit 180 € in Abzug gebracht wird. Es verbleibt ein Restbedarf von 810 €. Diesen kann Ihr Vater aufgrund des ihm zustehenden Selbstbehaltes von 1050 € nicht bedienen, so dass der von Ihrem Vater zu leistende Unterhalt sich auf 750 € begrenzt.
Damit verbleibt bei einem Eigenanteil für das Pflegeheim von 1.500 €, ein ungedeckter Bedarf von 750 €, der im Rahmen des Elternunterhalts ggf. von den Kindern zu übernehmen ist.
Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH zur Schwiegerkindhaftung greift dann ein, wenn das unterhaltsverpflichtete Kind ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes hat und der Ehemann aber ein weit aus höheres Einkommen. Hier wird dann der Familienbedarf ermittelt, so dass es dann zu einer Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes kommen kann, obwohl das eigene Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liegt. Dieser Fall kann auf Ihre Schwester zutreffen. Die von Ihnen gemachten Angaben reichen hier allerdings nicht aus, eine Prognose über die Höhe der Haftung der Schwester machen zu können und würden auch den Rahmen einer Erstberatung sprengen.
Hierzu sei angemerkt, dass natürlich die Kinder der Schwester vorrangig unterhaltsberechtigt sind. Aus dem Gesamteinkommen Ihrer Schwester und Ihres Schwagers wird daher zunächst der Kindesunterhalt für die Kinder anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und somit ein höherer Familienbedarf anzunehmen sein. Ob eine Leistungsfähigkeit auf Seiten Ihrer Schwester noch gegeben sein wird, hängt von vielen Positionen ab.
Ich empfehle meinen Mandanten grundsätzlich, ein Haushaltsbuch zu führen. Über das Haushaltsbuch kann ein individueller Familienbedarf nachgewiesen werden, der höher ist, als der gesetzlich vorgeschriebene Familienbedarf. In das Haushaltsbuch sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, so dass nachvollzogen werden kann, welche tatsächlichen Ausgaben die Familie hat und somit ein individueller Familienbedarf ermittelt und herangezogen werden kann.
Es kann auch sinnvoll sein, noch vor Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII eine bestehende Rentenversicherung anzupassen bzw. eine solche aufzunehmen, da diese bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt wird. Ebenso werden im Rahmen des Elternunterhaltes auch Konsumkredite für ein Auto, eine Küche etc. berücksichtigt, wenn die Anschaffung notwendig gewesen ist.
Bei Ihnen stellt sich Ihre Beteiligung am Elternunterhalt etwas anders dar, da Sie selbst über kein Einkommen verfügen. Aber selbst in diesem Fall will der Gesetzgeber nicht ausschließen, dass Sie sich nicht am Elternunterhalt beteiligen müssen.
Der nichtverdienende Ehegatte hat einen Taschengeldanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Dieser bemisst sich mit maximal 5 % des Einkommens des verdienenden Ehegattens. In Ihrem Fall bei einem Einkommen in Höhe von 10.000 € auf Seiten Ihres Ehemannes, stünde Ihnen ein Taschengeld von 500 € zur Seite. Von diesem Taschengeld hätten Sie dann die Hälfte für den Elternunterhalt, mithin einen Betrag von 250 € einzusetzen. BGH in FamRZ 2004,366
AZ: XII ZR 122/00
Das Vermögen Ihres Ehemannes ist allerdings nicht zur Bestreitung des Elternunterhaltes heranzuziehen. Auch der von Ihnen genutzte Van findet hier keine Berücksichtigung.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Ihr Vater in etwa die Hälfte des ungedeckten Bedarfs der Heimkosten übernehmen werden muss. Hiernach wird zu prüfen sein, ob bei Ihrer Schwester über die Schwiegerkindhaftung und den Familienunterhalt eine Leistungsfähigkeit gegeben ist. Bei Ihnen wird lediglich die Hälfte des Ihnen zustehenden Taschengeldanspruchs für den Elternunterhalt einzusetzen sein. Dieser dürfte sich anhand der von Ihnen genannten Zahlen mit einem Betrag von 250 € monatlich festzumachen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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Fachanwalt für Familienrecht