Sehr geehrte Fragesteller,
es ist richtig, dass die auch von Ihnen angeführte Norm des § 81 Abs.4 Ziff.1 SGB IX
schwerbehinderten Menschen einen Anspruch auf Beschäftigung „möglichst gemäß voller Verwertbarkeit und Weiterentwicklungsmöglichkeit gewährt."
Das gilt aber schon gem. § 81 Abs.4 S. 3 nur „insoweit, die Erfüllung dieses Anspruchs für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden".
Zwar erkennt die Rspr. dem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, zu (BAG Urteil vom 10 Juli 1991, 5 AZR 33/90). Daraus ergibt sich aber gerade kein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder darauf dass ein betrieblich, überflüssiger Arbeitsplatz eingerichtet wird (BAG Urteil vom 28. April 1998, Az. 9 AZR 348/97
), und er kann auch nicht verlangen nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 10. Juli 1991, Az. 5 AZR 383/90
).
Diese beiden Urteile sind zwar noch zu § 14 Schwerbehindertengesetz ergangen, sie haben jedoch weiter Geltung.
Für die meisten öffentlichen Arbeitgeber gibt es auch dienstliche Weisungen, in Ihrem Fall vermutlich des Landes Brandenburg, welche diese Leitsätze der Rspr. fast wortgleich wiederholen. Allerdings ist nach diesen außer der Personalvertretung zumeist auch das Integrationsamt hinzuziehen, bei dem Sie darauf drängen sollten, dass auch Ihre Belange berücksichtigt werden.
Ich bedauere Ihnen keine erfreulichere Erstauskunft geben zu können, und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Ra. Jahn LL.M.
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Diese Antwort ist vom 09.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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