Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist es möglich aus einem ALG I Bezug in die Altersrente oder in abschlagsfreie Rente für langjährige Versicherte zu wechseln.
In Ihrem Fall besteht aber eine Besonderheit, die Sie unbedingt vorher mit Ihrem Rentenberater besprechen müssen. Denn nur dann kann für Sie ganz persönlich das weitere Vorgehen beurteilt werden.
Die Besonderheit ist der Bezug des ALG I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.
Zitat:§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Ich gebe Ihnen den Text hier wieder, weil sich darin eine Regelung findet, die erhebliche Auswirkungen haben kann.
Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie über sechs Monate hinaus arbeitsunfähig sein werden. Sie werden dann keiner Tätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche nachgehen können.
Dann werden Sie aufgefordert werden, einen Reha-Antrag zu stellen. Dazu werden Ihnen auch Fristen gesetzt. Wenn Sie diesen Reha-Antrag stellen, wird dieser später in einen Antrag auf Beantragung einer Erwerbsminderungsrente umgedeutet, wenn die Reha keinen Erfolg haben wird oder bereits von dem jeweiligen zuständigen Leistungsträger abgelehnt wird, weil Ihre Arbeitsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.
Tritt dieser Fall ein, wird Ihnen eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, weil der Reha-Antrag dann umgedeutet wird.
Das ist unproblematisch, wenn diese abschlagsfrei bewilligt werden sollte. Dann können Sie jederzeit auf Antrag in die vorgezogene Rente wechseln.
Wird aber die Erwerbsminderungsrente nicht abschlagfrei bewilligt, setzt sich dieser Abschlag auch bei einer Altersrente fort.
Nach Ihrer Darstellung und angesichts Ihres Alters gehe ich von einer abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente aus. Aber ich kann natürlich nicht beurteilen, ob die Wartezeit erfüllt ist.
Deswegen sollten Sie dieses zuvor unbedingt klären und dann für sich ganz persönlich berechnen, was auf Sie zukommt, wenn Sie zu einer Reha-Maßnahme aufgefordert werden sollten.
Zudem sollten Sie berechnen lassen, ob eine abschlagsfreie Rente für langjährige Versicherte bereits jetzt möglich ist. Dann muss gerechnet werden, was für Sie günstiger ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle