Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Prozesskostenhilfe wird auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten gewährt.
Grundsätzlich stellt ein Anwalt den Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mandanten ohne Forderung eines Vorschusses. Die Vorschussforderung ist nach § 9
, 47 RVG
zulässig.
Unzulässig ist die Vorschussforderung nur bei Beratungshilfe.
Der PKH- Antrag kann aber von dem Betroffenen aber auch selbst gestellt werden und danach erst die Beiordnung eines Anwalts beantragt werden.
Die Beiordnung ist bei Ihnen schon erfolgt.
Sie sollten sich so schnell wie möglichst, entweder über Ihren Anwalt oder persönlich beim zuständigen Gericht um die Gewährung von Prozesskostenhilfe kümmern.
Lediglich wenn dieser abgelehnt wird, hätten Sie die Kosten diesbezüglich zu tragen.
Den PKH Antrag kann man auf dem Geschäftszimmer des Gerichtes mit Hilfe der Geschäftsstellenbeamten aufsetzen lassen. Dies ist der einfachste und billigste Weg.
Wenn Sie diesen Ihrem Anwalt vorzeigen, dann kann er über die PKH- Bewilligung einen Vorschuss beantragen.
Sollten Sie befürchten, dass Ihr Anwalt aufgrund Ihrer Weigerung den Fall nicht ordnungsgemäß bearbeitet, sollten Sie mit dem Anwalt eine einvernehmliche Lösung dahingehend finden, dass Sie das Mandatsverhältnis lösen und Sie einen anderen Anwalt aufsuchen.
Der Anwalt selbst kann die Übernahme des Mandats verweigern. Bei dieser Übernahme handelt es sich grundsätzlich um einen Dienstvertrag, bezüglich dessen Abschluss der Anwalt Vertragsfreiheit hat.
Nur bei Beratungshilfe ist der Anwalt nach §§ 49 a BRAO
verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe vorzunehmen.
Nach § 48 Nr. 1 BRAO
ist ein Rechtsanwalt zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren verpflichtet, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte einer Partei beigeordnet ist.
Sollte dies aufgrund eine solchen Vorschrift geschehen, könnte der Anwalt dennoch beantragen die Beiordnung aufzuheben, wenn wichtige Gründe hierfür bestehen.
Sie könnten sich vor Gericht auch selbst vertreten, hiervon ist jedoch grundsätzlich abzuraten, da die Erfolgsaussichten mit Anwalt meist höher sind. Sie sollten somit erst die Frage des Anwalts klären und danach bei Gericht die Beiordnung eines bestimmten Anwalts und die Ansetzung eines Termins beantragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 08.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hat schon sehr geholfen Dank dafür. tja PKh habe ich beantragt
und warte auf Entscheidung. Ich ging erst zum RA als das Gericht
schrieb zu mir ob ich die Beiordng. eines bestimmten RAs wünsche.
In meinem Beisein bei dem RA Termin griff er zum Hörer u rief
Gericht an um zu äussern das es sich um umfaangreiche Angelegenheit handele und man sehen müsse wofür Pkh genehmigt wird ? D.H. ER LEGT ES DORT IN DEN MUND ??? Eben damit er eine RG stellen kann ? Splitting ? Aber ich bin sozusagen illiquide und kann deswegen schon nicht mehr schlafen evtl. mach ich dann allein
weiter wenn PKH Bewilligung kommt ? tja oder Termin fordern u.
Beiordnung eines Anderen RAs ?
Dieser sagte deutlich einige tage später er bräuchte PKH und Vorschuss er könne nicht umsonst arbeiten ???
Bitte noch um kurze Stellungnahme und Tip..
Sorry der einsatz war klein..vorab nochmals DANK frohe Pflingsten
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Umfang in dem PKH bewilligt wird, kann der Anwalt keinen Vorschuss mehr von Ihnen verlangen. Die Sache ist damit abgegolten und der Anwalt muss sich bezüglich eines Vorschusses an die Staatskasse wenden.
Sollten weitere Probleme bestehen, die nicht vom PKH- Antrag umfasst sind, könnte hier eventuell zusätzlich nochmals ein PKH- Antrag gestellt werden.
Sollte der PKH- Antrag abgelehnt werden, müssten Sie grundsätzlich den Anwalt selbst zahlen oder den Prozess alleine führen. Da bei dem PKH- Antrag bereits die Erfolgsaussichten Ihrer Klage summarisch geprüft werden, würde eine Ablehnung zwar nicht bedeuten, dass die Klage auf gar keinen Erfolg hat, es würde sich aber eine Tendenz zeigen.
Ich rate Ihnen an, die Bewilligung Ihres PKH- Antrages abzuwarten. Sollte dieser erfolgreich sein, sollten Sie sich nochmals mit Ihrem Anwalt in Verbindung setzen.
Sollte dieser weiterhin ohne Vorschusszahlung Ihrerseits den Fall nicht weiter bearbeiten, sollten Sie einvernehmlich mit diesem das Mandatsverhältnis beenden und einen weiteren Anwalt aufsuchen.
Auch ich wünsche Ihnen, trotz Ihrer Probleme, Frohe Pfingsten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)