Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider sind die Aussichten für Ihre Bekannte, Sozialhilfe vom deutschen Staat zu erhalten, nach einer Gesetzesverschärfung im letzten Jahr - danken Sie dies der populistischen Berichterstattung einiger deutscher Zeitungen über "Florida-Rolf" und andere im Ausland ansässige Sozialhilfeempfänger - mehr als bescheiden. Die einschlägige Vorschrift (§ 24 SGB XII
) lautet wie folgt:
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Da Ihre Bekannte weder ein Kind in Namibia erziehen muss, noch schwer pflegebedürftig ist noch durch hoheitliche Gewalt an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert ist, kann sie keine vom Gesetzgeber anerkannten Gründe dafür, dass ihr ausnahmsweise Sozialhilfe im Ausland gewährt werden muss, geltend machen. Sie können nur versuchen, damit zu argumentieren, dass die Dame aufgrund ihres hohen Alters eine Rückkehr nach Deutschland nicht verkraften wird, ohne deutsche Unterstützung aber auch in Namibia nicht überleben kann und somit ihre Menschenwürde durch die Verweigerung staatlicher Hilfe angegriffen wird. Gesetze dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie eine Verletzung der Menschenwürde zur Folge haben. Mit dieser Begründung könnten Sie auch Klage gegen eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde erheben. Aus meiner Sicht ist es jedenfalls einen Versuch wert.
Wenn Sie Interesse haben, können Sie mir dieses Mandat gern übertragen. Ich habe bei einem Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2003 eine über neunzigjährige deutsche Staatsangehörige kennengelernt, die sich in einer ähnlichen Situation befand wie Ihre Bekannte, und habe mich schon des Öfteren gefragt, was aus ihr nach der Neuregelung geworden ist, sofern sie überhaupt noch lebt. Die Gesetzesverschärfung halte ich für verfassungsrechtlich bedenklich.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 22.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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