Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB
ist möglich, wenn die Mietparteien für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug sind oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, wäre eine fristlose Kündigung möglich. Wenn Sie nur noch die Ehefrau des Mieterehepaares in dem Mietvertrag haben wollen, wäre dies momentan auch die einzige Möglichkeit ohne Zustimmung des Ehemannes die Mietvertragsparteien zu ändern.
Der momentane Mietvertrag lautet auf beide Parteien und darf grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Mietparteien geändert werden.
Dies würde sich wohl erst ändern, wenn der Ehemann über einen langen Zeitraum verschwunden ist.
Die Kündigungserklärung selbst muss auch gegen alle Mietvertragsparteien ausgesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch bei Ehegatten und auch dann, wenn ein Mitmieter unbekannt verzogen ist. Die Kündigungserklärung muss dann an die alte Adresse gehen.
Bezüglich der laufenden und rückständigen Mietzahlungen können Sie sich bei der vorliegenden Gesamtschuldnerschaft je nach Belieben an einen Gesamtschuldner allein oder an eine Mehrzahl von Gesamtschuldnern wenden.
Im Außenverhältnis könnte die Zahlung dann allein gegen diesen vollstreckt werden. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner hätte dann jedoch im Innenverhältnis einen Ausgleichanspruch in anteiliger Höhe gegen die weiteren Gesamtschuldner.
Sollten Sie mit Ihrer Urkundsklage gegen den Ehemann erfolgreich sein, so könnte dieser die Hälfte der Mietzahlung von seiner Ehefrau einfordern.
Auch stellt sich bei der Urkundsklage momentan das Problem, dass diese Klage dem Beklagten zugestellt werden muss, dies jedoch nicht möglich ist, da der Ehemann nach Ihren Angaben unbekannt verzogen ist.
Die Vollstreckung der Mietforderung und gerichtliche Geltendmachung könnte auch an der Privatinsolvenz der Mieter scheitern. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Mietschulden sind dann nur noch als Insolvenzforderung zu betrachten und eine Einzelvollstreckung ist nicht mehr möglich.
Bezüglich der Grundsicherung Ihrer Mieterin sollte diese sich persönlich mit Ihrer zuständigen Bearbeiterin in Verbindung setzen. Nach § 22 SGB II
werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft grundsätzlich ganz übernommen. Ob eine Wohnung als angemessen angesehen wird, hängt insbesondere von der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner ab.
Einen Mietzuschuss erhalten nach § 22
VII SGB II nur Auszubildende.
Bei der Beantragung muss natürlich der Mietvertrag vorgelegt werden. Wenn die beiden Ehegatten noch zusammen in der Wohnung wohnen würde, würden Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und wohl nur anteilig Geld für die Wohnung erhalten.
Ihre Mieterin sollte daher die momentane Sachlage schildern und könnte Sie hierbei wohl als Zeugen benennen, so dass hier zusammen mir der zuständigen Stelle darüber gesprochen werden kann, ob die Lösung über die fristlose Kündigung notwendig ist oder ob auch mit dem aktuellen Mietvertrag die Kosten für die Wohnung gezahlt werden.
Auch könnte darüber gesprochen werden, ob die angefallenen Mietschulden übernommen werden können.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)