Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wenn das der Fall ist, was würde mir dann drohen? Wie sieht es mit der Verjährungsfrist bei Sozialbetrug aus und mit der Rückzahlung?
Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere Strafverfolgung einer bestimmten Tat. Die Verfolgungsverjährung ist von „Amts wegen" zu beachten.
Sie haben sich des Betruges strafbar gemacht. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind. Daher wäre die Tat nach 5 Jahren, also 2014, verjährt.
Hierzu gelten die §§ 78 ff bzw. § 142 des Strafgesetzbuch.
Eine andere Frage ist die Verjährung der Rückforderungsansprüche des Jobcenters. Hier beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis des Jobcenters zu verjähren. Dies wären hier 1 Jahr.
Das Jobcenter kann selbstverständlich auch Informationen vom Finanzamt einholen, was es regelmäßig auch tun wird.
Daher wären Sie strafrechtlich wohl aus dem Schneider, in Bezug zu evtl Rückforderungen des Jobcenters ist dies jedoch noch nicht der Fall.
Wie viel Sie im Einzelnen zurückzahlen müssten, bestimmt sich nach Ihren individuellen Bedarfen.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze