Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Soweit Sie Sozialleistungen zu Unrecht bezogen haben, müssen Sie diese an die Sozialbehörde zurückgewähren. Denn die Sozialbehörde wird den Leistungsbescheid voraussichtlich zurücknehmen und die Leistungen zurückfordern. Hiergegen werden Sie sich nicht mit Erfolg zur Wehr setzen können. Denn auf ein Verschulden kommt es insofern nicht an. Vielmehr sind zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen stets und ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden zurückzugewähren. Wenn hiermit für Sie eine finanzielle Härte einhergeht, sollten Sie mit der Sozialbehörde eine Zahlungsvereinbarung treffen. Die Behörde wird bei einem geringen und nicht bzw. nur zu einem geringen Teil pfändbaren Einkommen in aller Regel einer solchen Zahlungsvereinbarung zustimmen.
In strafrechtlicher Hinsicht gilt, dass Sie sich eines Betruges im Sinne des § 263 StGB nur strafbar gemacht haben, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Ein "fahrlässiger Betrug" ist der Strafrechtsordnung fremd. Sie geben an, die Formulare nicht einmal richtig lesen zu können und daher einfach unterschrieben zu haben. Wenn Sie dies in Unkenntnis der fehlerhaften Erklärung getan haben und die Fehlerhaftigkeit der Erklärung auch nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, so haben Sie fahrlässig gehandelt, sodass Ihnen im Ergebnis kein strafrechtlicher Vorwurf aus der Tat erwachsen kann. Dass die Sozialbehörde dennoch eine Strafanzeige erstattet, lässt sich im Vorfeld leider nicht vermeiden, denn es ist nicht Aufgabe der Sozialbehörde, sondern de Strafverfolgungsbehörden, die Tat in strafrechtlicher Hinsicht zu bewerten. Sie werden infolge der Strafanzeige von den Strafverfolgungsbehörden eine Vorladung erhalten. Es bietet sich an, dass Sie infolgedessen einen Anwalt damit beauftragen, für Sie zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, um diese nach Möglichkeit bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, jedenfalls aber im Falle einer Anklage auf einen Freispruch hinzuwirken. Dabei bedenken Sie bitte, dass im Strafverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Sie können einer Straftat nur schuldig gesprochen werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass Sie diese begangen haben. Zweifel am Vorsatz der Tatbegehung gehen zu Lasten der Anklage, sodass man Sie freisprechen muss, wenn man Ihnen die vorsätzliche Tatbegehung nicht nachweisen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Kianusch Ayazi, LL.B., LL.B.
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Hallo erstmal vielen dank. Aber was kann ich jetzt im Anhörungsbrief Anzahl Jobcenter schreiben ohne das ich was falsches sage? Und denken sie wenn es zur einer Verurteilung kommt das ich ins Gefängnis muss? Mfg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Rahmen der Anhörung sollten Sie dem Jobcenter gegenüber wahrheitsgemäß angeben, dass Sie die Falschangaben nicht vorsätzlich getätigt haben und auf die entsprechenden Gründe hierfür verweisen.
Im Falle einer Verurteilung würde ich jedenfalls dann nicht von einer Freiheitsstrafe ausgehen, wenn Sie nicht vorbestraft sind. Im Falle von Vorstrafen ist eine Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -