Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt:
Wenn Ihre Mutter kein Testament gemacht hat und Sie ihr einziger Nachkommen sind und Sie das Erbe nicht ausgeschlagen haben (6 Wochen-Frist ab Kenntnis Todesfall gem. § 1944 BGB
), sind sie sowieso Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB
) ihrer Mutter und würden in deren Eigentumsrecht an dem Grundstück nachfolgen, so dieses noch besteht. Sie brauchen das Grundstück dafür nicht „kaufen", weil sie es sowieso erben, falls diese Bedingungen erfüllt sind.
Ich verstehe Ihre Sachverhaltsangaben so, dass hier Ihrer Mutter Sozialleistungen bewilligt wurden, die wegen des Hauses als Vermögen nur darlehensweise gewährt wurden und das Amt sich eine Grundschuld/Hypothek zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hat eintragen lassen (§ 91 Abs.1 S.2
, § 90 SGB XII
). Das ist auch der Normalfall. In dem Fall können Sie die Grundschuld nur ablösen, in dem Sie Darlehensforderung, die durch die Grundschuld gesichert wird, vollständig begleichen. Eine Minderung des Betrages kommt dagegen nicht in Betracht. In Betracht kommt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hier nur, insoweit die Darlehenssumme den Wert des einzusetzenden Vermögens übersteigten würde (Schellhorn/Hohm, 18. Aufl, 2010, § 91 SGB XII
, Rz. 16 m. weit. Nachw.), was aufgrund der Zahlenabgaben nicht der Fall scheint: Dazu müsste das Haus samt Grund und Boden weniger wert sein, als die Darlehnsforderung. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass mit dem Amt einen Tilgungsplan zur Vermeidung der Verwertung der Grundschuld durch Versteigerung des Hauses aushandeln kann.
Andererseits schreiben Sie etwas von einem Wohnrecht, das klingt ein wenig so, als könnte hier ungewöhnlicherweise auch Eigentum oder Miteigentum an das Amt übertragen worden sein, aber Ihre Mutter hätte dieses Wohnrecht behalten und es ist mit dem Todesfall erloschen (§ 1093 BGB
und BGH v. 19. Januar 2007, Az. V ZR 163/06
). Schauen Sie bitte in aktuellen Grundbuchauszug, was genau denn nun dort eingetragen ist oder bezieht sich das Wohnrecht auf eine andere Person als ihre verstorbene Mutter?
Beachten sie bitte, dass auch vollkommen unabhängig von dem Grundstück ein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Kostenerstattung für die Leistungen der letzten 10 Jahre gegen Sie als Erben bestehen kann, der allerdings auf den Nachlass beschränkt ist (§102 SGB XII
). Falls noch andere Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, sollte man ggf. sogar erwägen, ob es nicht rein wirtschaftlich betrachtet auch sinnvoll sein könnte, das Erbe auszuschlagen -(6-Wochenfrist ab Erbfall beachteten!)- was man genau durchrechnen müsste. Diese Kostenerstattungspflicht gilt allerdings nicht für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 102 Abs.4 SGB), sie gilt aber für daneben tretende Hilfe zum Lebensunterhalt, die Aufenthalt in einem Pflegeheim meistens gewährt wird (Conradis, Sozialhilferegress in ZEV 2005, 379ff.), insoweit kommt es wegen der Höhe der Rückforderung auch darauf an, welche Sozialleistungen ihre Mutter genau bezogen hat.
Zu prüfen wäre auch, ob hier nicht evtl. Unterhaltsansprüche ihrer Mutter bereits zu deren Lebzeiten gegen Sie auf den Sozialleistungsträger übergegangen sein könnten (§ 94 SGB XII
).
Insgesamt klingt der Sachverhalt schon so, als sollte man hier eher dringend und wegen des nahenden Enders der Ausschlagungsfrist und der Widerspruchsfrist, falls sie schon einen Rückforderungsbescheid bekommen haben sollten, bitte auch eher zeitnah einen Anwalt vor Ort hinzuziehen, dem sämtliche Bescheide und auch der Grundbuchauszug vorliegen. In diesem Forum kann wirklich nur eine erste Orientierung auf der Basis der Sachverhaltsangaben gegeben werden. Sie haben hier aber auch noch eine kostenlose Nachfragefunktion bei Unklarheiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
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Diese Antwort ist vom 26.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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