Sehr geehrter Ratsuchender,
so eine Forderung ist zu erwarten.
Der Grund liegt darin, dass es ein dingliches Wohnrecht ist.
Es spielt dann keine Rolle, ob die ehemals Verpflichtete (hier die Tochter) verstorben ist.
Denn beim dinglichen Wohnrecht, ist es nicht an die Person des Verpflichteten gebunden, sondern am Objekt.
Wer Eigentümer ist, ist dabei egal.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle